Hinsichtlich der Rauchpausen sei in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beklagten klar festgelegt, dass solche nur in Pausen gestattet seien und nicht als Arbeitszeit gälten. Im Übrigen habe der Kläger weder das Restaurant noch den Verkaufsraum der Bäckerei einsehen können und sei auch nicht in Hördistanz gewesen, wenn er beim Lieferanteneingang geraucht habe. Der Kläger habe über die gesamte Arbeitszeit pro Tag mindestens 10 bis 15 Rauchpausen à 5 Minuten gemacht, ohne auszustempeln. Ferner behauptet die Beklagte, dass der Kläger einmal pro Woche Tennis spielen gegangen sei und dabei für die jeweils 1 ½ bis 2 Stunden dauernden Pausen nicht ausgestempelt habe. Sodann sei der