2.2. Die Beklagte bestreitet den klägerischen Anspruch vollumfänglich. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe den Kläger immer wieder ermahnt, seine Überstunden abzubauen und sein Arbeitspensum so einzuteilen und zu gestalten, dass er es während der normalen Arbeitszeit erledigen könne. Dabei habe dieser jeweils abgewiegelt und auf den vertraglich geregelten Anspruchsausschluss für Überzeit verwiesen, den er anerkenne. Sodann habe der Kläger seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfasst, indem er nicht ausgestempelt habe, als er Rauchpausen eingelegt habe oder Tennis spielen und/oder zum Coiffeur gegangen sei.