2.1. Der Kläger macht geltend, er habe in seiner vom 19. Februar 2015 bis 31. August 2016 dauernden Anstellungszeit bei der Beklagten im Jahre 2015 331:14 (digital: 331.23) und im Jahre 2016 183:49 (digital: 183.81) Überzeitstunden geleistet. Als Beleg reicht er eine Kopie seiner Zeiterfassung im System der Beklagten sowie eine von ihm erstellte Zusammenfassung der Überzeiten ein (act. 3/6 und 3/7). Er, so der Kläger, anerkenne zwar, dass er während der Arbeitszeit geraucht und diese Zeiten nicht als Pausen erfasst habe. Allerdings habe er dies ausschliesslich in unproduktiven Präsenzzeiten, wie sie im Gastgewerbe und Detailhandel oftmals vorkämen, getan.