Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese beträgt grundsätzlich 50 Stunden, in bestimmten Fällen 45 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 ArG, wobei der Kläger nicht geltend macht, er falle unter die letztgenannte Kategorie und solches auch nicht ersichtlich ist). - 14 -