1.1. Nachdem auch der Kläger davon ausgeht, dass er vertraglich auf eine gesonderte Überstundenabgeltung gemäss Art. 321c Abs. 3 OR verzichtet hat, ist vorliegend nur noch zu prüfen, ob er aus den zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Ansprüche auf Lohnzuschläge für Überzeitarbeit geltend machen kann (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 5). Als Überzeitarbeit gilt die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit.