S. 59) Filialen der Beklagten. Seine Tätigkeit unterschied sich damit nicht erheblich von derjenigen eines blossen Teamleiters innerhalb eines Unternehmens, wobei ein solcher klarerweise nicht als höherer leitender Angestellter zu qualifizieren ist (so auch das Bundesgericht, wonach es jeder praktischen Erfahrung widerspreche, wenn in einem Fabrikationsbetrieb mit 300 Mitarbeitenden ganze 20 Personen höhere leitende Angestellte sein sollten: BGE 98 Ib 344 E. 3d). Der Kläger übte bei der Beklagten damit keine höhere leitende Tätigkeit i.S.v. Art. 3 lit. d ArG aus.