rechtigung. Es kann der Beklagten daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass der Kläger bei ihr über weitreichende Entscheidbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens verfügte. Die Kompetenzen des Klägers waren vielmehr auf gewisse untergeordnete Entscheide innerhalb der Filiale D._____ beschränkt, die er eingebettet in ein von der Geschäftsleitung der Beklagten vorgegebenes Konzept zu treffen hatte. In Bezug auf wesentliche Entscheide, selbst beschränkt auf die von ihm geführte Filiale, stand dem Kläger lediglich ein Antragsrecht an die Geschäftsleitung der Beklagten zu. Er leitete eine unter zahlreichen (Prot. S. 59) Filialen der Beklagten.