4.2. Wendet man das Beweisergebnis auf die eingangs genannten Kriterien an, so steht fest dass der Kläger befugt war, in seinem Verantwortungsbereich die Arbeitszeiten einzuteilen. Im Übrigen verfügte der Kläger im Personalwesen (Einstellungen, Entlassungen und Lohn) aber nicht über Entscheidbefugnisse, die über ein Vorschlags- oder Antragsrecht hinausgegangen wären. Die unbestrittenermassen vom Kläger geführten Mitarbeitergespräche können dabei nicht als einschlägiges Indiz für Befugnisse im Personalwesen hinzugezogen werden, da solche Gespräche regelmässig auch vom untersten Kader geführt werden. Sodann konnte der Kläger zwar Bestellungen tätigen, war jedoch weitgehend in das