wenn etwas nicht funktionierte, wie er es gern gehabt hätte. Bauliche Massnahmen habe er nicht vornehmen lassen dürfen. Er habe Vorschläge unterbreitet und diese mit Herrn E._____ angeschaut, welcher dann gesagt habe, was gemacht werde (Prot. S. 30 ff.). 3.2.8. K._____, Geschäftsleitungsmitglied der Beklagten und dort zuständig für das Filialnetz, führte in ihrer Parteibefragung aus, dass der Kläger habe entscheiden können, was eingekauft werde. Nebst Getränken hätten dazu auch Tagesbestellungen aus dem Bäckereisortiment gehört. Betreffend die baulichen Mass- - 11 -