träge mit den Lieferanten hatte. Betreffend bauliche Massnahmen sei der Kläger auf ihn zugekommen, wenn etwas kaputt gewesen sei. Er habe dies dann an den internen Schreiner weitergeleitet. Selbst etwas in Auftrag geben habe der Kläger nur nach Rücksprache dürfen. Es sei das Geld des Chefs gewesen und dieser habe entschieden, was ausgegeben werde (act. 36).