3.2.6. E._____, bei der Beklagten ehemals zuständig für die Kontrolle der Sauberkeit und der Küche sowie die Koordination von Neueröffnungen, gab an, dem Kläger habe die Personalführung und die Betriebsleitung oblegen. Die Beklagte habe aber mehrere Betriebe und ein Konzept, das in allen Betrieben bestehe. Personaleinstellungen und -entlassungen habe der Kläger seines Wissens nach Rücksprache mit der Personalabteilung treffen können. Der Einkauf sei sodann teilweise festgelegt gewesen. Für die Küche sei der Küchenchef zuständig gewesen. Im Restaurant sei es vorgegeben gewesen, da die Beklagte selbst produziere. Ebenso sei der Getränkebezug festgelegt gewesen, da man langfristige Ver-