3.2.5. J._____, ehemalige Personalverantwortliche bei der Beklagten, führte aus, dass dem Kläger zum Teil die Personalplanung unterstanden habe, er aber auch da nicht alle Freiheiten gehabt habe. Die Menügestaltung sei ebenfalls von der Zentrale aus erfolgt. In ihren Augen hätten die Geschäftsführer wenig Entscheidungsfreiheit. Über Entlassungen habe der Kläger auch nicht selbst entscheiden können; er habe aber sicher ein Mitspracherecht gehabt, wobei aber sie selbst oder die Familie B'._____ jeweils entschieden hätten. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen des Klägers in Bezug auf die Einkaufe führte die Zeugin J._____ aus, dass die Beklagte eine Kette mit einer Einheitsküche sei.