3.2.4. I._____, ehemalige Personalleiterin der Beklagten, erklärte, der Kläger habe ihres Wissens nach personelle Entscheide treffen können. Die Rekrutierung sei gemeinsam mit der Geschäftsleitung gemacht worden, wobei der Endentscheid beim Kläger gelegen habe. Vorausgegangen sei hierbei jeweils ein Feedback des HR an die Geschäftsleitung sowie ein Probearbeitstag. Diesen Prozess habe der Kläger einhalten müssen. Sodann habe der Kläger die Zeiteinteilung des Personals vornehmen können. Entlassungen habe er in Absprache mit dem HR einleiten können. Über weitere Entscheidbefugnisse des Klägers wisse sie nichts (act. 34).