3.2.2. G._____, Verkaufsleiterin der Beklagten, führte aus, der Kläger habe Entscheidungen zum Sortiment und zum Personal getroffen und insbesondere entscheiden können, wen er habe im Team haben wollen. Auch habe er über Entlassungen entscheiden können. Sodann habe er den Einsatzplan gemacht und mit dem Küchenchef zu Sortimentsfragen Rücksprache genommen. Betreffend bauliche Massnahmen gab die Zeugin G._____ an, dass der Kläger keine grösseren, aber kleinere bauliche Massnahmen habe vornehmen lassen können, indem er diese angestossen habe und es oft auch gemacht worden sei (act. 32).