3.2.1. F._____, Mitarbeiterin der Beklagten, gab an, sie wisse über die Entscheidkompetenzen des Klägers nicht Bescheid. Da sie selbst aber einmal Filialleiterin gewesen sei, wisse sie, dass Personaleinstellungen und -entlassungen bei der Beklagten über das HR zu laufen hätten. Bei Einstellungen hätten die Mitarbeiter bei ihr jeweils probegearbeitet und sie habe eine Empfehlung abgegeben, welcher zu 90 % gefolgt worden sei. Entlassungen habe sie auch beantragen können, wobei sie ebenfalls zu 90 % damit durchgedrungen sei. Sie selbst habe als Filialleiterin Einkäufe für die Filiale sowie bauliche Massnahmen nur nach Rücksprache mit den Vorgesetzten tätigen können (act. 31).