Mitarbeiter habe er nicht eigenmächtig anstellen dürfen. Ferner habe er keine Mitarbeiter entlassen dürfen; dies sei jeweils durch die Beklagte erfolgt, wobei er einmal festgestellt habe, dass jemand schlecht arbeite, und ein anderes Mal, dass es zu einem Diebstahl gekommen sei. Im Einkauf sei er sehr weitgehend eingebunden gewesen, da die Lieferanten mehr oder weniger vorgegeben gewesen seien. Die Vorgesetzten hätten mit ihm normale Mitarbeitergespräche geführt.