2.2. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er habe kein Personal eigenmächtig anstellen oder entlassen und keine Entscheide von grosser geschäftlicher Tragweite (Z.B. Investitionen, Produkte, Öffnungszeiten, Kooperationen etc.) treffen können (act. 2 Rz. 8). Der Kläger habe Arbeitspläne gemacht, in eigentlichen Personalfragen jedoch keine Entscheidbefugnis gehabt. Er sei bei Neueinstellungen im Zuge des durch die Personalabteilung der Beklagten vorgegebenen Prozesses einfach nach seiner Einschätzung gefragt worden. Zusätzliche Stellenprozente habe er lediglich beantragen, nicht jedoch darüber entscheiden können. Mitarbeiter habe er nicht eigenmächtig anstellen dürfen.