Beklagte in allen Filialen vertrieben habe. Im Weiteren habe der Kläger auch bauliche Massnahmen vornehmen lassen können bzw. sei dies auf dessen entsprechende Mitteilung hin arrangiert worden. Zusammengefasst habe er die Filiale D._____, einen wichtigen Betriebsteil der Beklagten, geleitet und sei dafür verantwortlich gewesen. Er habe in diesem Betriebsteil alle massgebenden Entscheide fällen können, wenngleich diese in einem Bäckerei- und Restaurationsbetrieb naturgemäss eher begrenzt seien. Was indes zu entscheiden gewesen sei, habe der Kläger entscheiden können (act. 10 Rz. 19, Prot. S. 9 f.).