2.1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger weitreichende Kompetenzen betreffend Personal, Angebot, Einkauf etc. hatte. Er habe eine Filiale mit ca. 25 Mitarbeitern geführt, Einsatzpläne erstellt und sei für Arbeitseinteilungen und Arbeitspläne verantwortlich gewesen. Ferner habe er in Personalfragen über Entscheidbefugnisse (Einstellungen und Entlassungen) verfügt und bei Personalentscheiden das letzte Wort gehabt. Bewerbungen seien zwar vom zentralen HR geprüft worden, aber der Kläger habe letztlich entschieden, wer eingestellt werde. Ebenso habe er Entlassungen veranlassen können und dies auch getan, indem er die Beklagte zu solchen aufgefordert habe.