ständig war, lässt ebenfalls nicht auf weitreichende Entscheidbefugnisse schliessen, auch wenn diese Waren einen grossen Teil der Kosten des Betriebes ausmachen, insbesondere, wenn die Verantwortung nur darin liegt, dass genügend Waren vorhanden sind, um Gäste bewirten zu können. Weiter spricht gegen eine höhere leitende Stellung, wenn der Arbeitnehmer nur eine geringe Budgetkompetenz innehat und nur für die Budgeteinhaltung und nicht die Budgeterstellung zuständig ist (Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 23. April 2009, ZBO.2008.21, in: RBOG 2009 Nr. 21 S. 141).