Die Beurteilung muss stets im Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Kernfrage ist, ob der Arbeitnehmer weitreichend Entscheidbefugnisse im Betrieb hat, wobei die Möglichkeit, durch Vorschläge oder Anträge auf die Unternehmensführung Einfluss zu nehmen dafür nicht genügt. Die dem Arbeitnehmer zustehenden Entscheidbefugnisse müssen sich sodann auf wesentliche Angelegenheiten des Unternehmens beziehen, mithin geeignet sein, den Gang oder die Struktur des Unternehmens mindestens zu einem hauptsächlichen Teil nachhaltig zu bestimmen.