Des weiteren habe der Kläger unnötig viele Stunden geleistet. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise geschützt würde, erhebt die Beklagte die Einrede der Verrechnung und macht diesbezüglich Ansprüche aus irrtümlich ausbezahltem Bonus und ausbezahlter Gratifikation (1.), für unbezahlte Warenbezüge des Klägers (2.) sowie Schadenersatz für unnötigen Personalaufwand (3.) geltend. Sodann bestreitet sie die eventualiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Genugtuung und Schadenersatz. IV. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes 1. Ausgangslage