Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger als höherer leitender Angestellter gültig auf Ansprüche aus Überzeitstunden habe verzichten dürfen und dies auch getan habe. Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfasst, weshalb ein allfälliger Anspruch aus Überzeitarbeit unbewiesen und bestritten sei. Des weiteren habe der Kläger unnötig viele Stunden geleistet.