Der Kläger war vom 19. Februar 2015 bis zum 31. August 2016 bei der Beklagten als Filialleiter der Filiale D._____ angestellt. Er macht geltend, in jener Zeit 515.04 Überzeitstunden geleistet zu haben, welche ihm mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten seien. Für den Fall, dass seine Klage nicht vollends -4- geschützt wird, macht er im entsprechenden Umfang Genugtuung sowie Schadenersatz geltend.