für das vorliegende Verfahren somit örtlich und sachlich zuständig. Ferner wurde die Klagebewilligung fristgerecht eingereicht und die Parteivertreter sind gehörig bevollmächtigt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und bringt auch die Beklagte nicht vor, wenngleich sie die Zuständigkeit, die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung sowie die gehörige Bevollmächtigung des Klägervertreters ohne weitere Begründung zu bestreiten scheint (act. 10 Rz. 12 i.V.m. act. 2 Rz. 1 f.). 2. Das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist somit einzutreten.