{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.1. Schliesslich macht die Beklagte verrechnungsweise Schadenersatz für unnötigen Personalaufwand geltend, weil der Kläger während seiner Zeit als Filialleiter jeweils morgens von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr zu viel Personal eingesetzt haben soll. Namentlich hätten in diesem Zeitraum zwei Mitarbeiter genügt, weshalb\nder Beklagten im Umfang der von ihr geleisteten Gehaltszahlungen für die überflüssige Arbeitskraft ein Schaden von Fr. 24'651.90 entstanden sei (act. 10 Rz. 37\nund Rz. 52).\n\n3.2. Soweit ersichtlich, beruft sich die Beklagte damit auf Art. 321e OR. Danach\nist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig verursacht. Die Haftung setzt eine Vertragsverletzung, ein\nVerschulden, einen Schaden und einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus\n(Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321e N 4).\n\n3.3. Soweit sich die Beklagte darauf berufen will, dass der Kläger damit seine\narbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, legt sie nicht dar, inwiefern es die vertragliche Pflicht des Klägers gewesen wäre, in den Morgenstunden nur eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern einzusetzen. Dass dem Kläger ein Lohnbudget\n- 46 -\n\neingeräumt worden wäre, welches dieser unzulässigerweise überschritten hätte,\nbehauptet die Beklagte nicht. Auch dass die Arbeitsplanung schlechterdings unvertretbar gewesen wäre, ist den Behauptungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr gab sie in der Duplik selbst an, zwei bis drei Mitarbeiter hätten\nmorgens ausgereicht (Prot. S. 14), nachdem sie dem Kläger in der Klageantwort\nnoch vorwerfen wollte, neben sich selbst unnötigerweise noch zwei weitere Mitarbeiter eingesetzt zu haben (act. 10 S. 12 und S. 20 f.; act. 12/11). Im Übrigen ist\nes nicht einfach so, dass sich die Beklagte über die Personalplanung des Klägers\nnicht stets im Klaren sein konnte: Selbst wenn sie von der Arbeitsplänen nicht\nunmittelbar Kenntnis nahm, zahlte sie doch den Mitarbeitern jeweils die Löhne\naus und wusste über den Personalaufwand für die Filiale Bescheid. Es kann deshalb nicht angehen, wenn die Beklagte ihr bekannte und betriebswirtschaftlich\nvertretbare Entscheide des Klägers im Nachhinein in Zweifel zieht und daraus\nSchadenersatzansprüche ableiten will.\n\n3.4. Im Ergebnis ist somit weder eine Vertragsverletzung des Klägers noch ein\nSchaden der Beklagten genügend substantiiert dargetan, weshalb der diesbezügliche Verrechnungsanspruch der Beklagten unbegründet ist.\n\nIX. Ergebnis\n\nDem Kläger steht für die Abgeltung seiner Überzeitstunden eine Forderung\nvon Fr. 20'238.55 brutto zu. Der Verrechnungsanspruch der Beklagten von\nFr. 200.– ist davon netto in Abzug zu bringen. Auf dem ermittelten Nettobetrag hat\ndie Beklagte 5 % Zins seit 1. September 2016 zu bezahlen.\n\nX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nBeim vorliegenden Streitwert sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen\n(Art. 114 lit. c ZPO).\n\nDie Parteien beantragen je eine Parteientschädigung. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV\n- 47 -\n\nauf Fr. 8'300.– festzusetzen. Der Kläger obsiegt vorliegend zu ca. 90 %, die Beklagte zu 10 %. Daraus resultieren reduzierte Parteientschädigungen von\nFr. 7'470.– bzw. Fr. 830.–, die gegenseitig zu verrechnen sind. Entsprechend ist\ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von\nFr. 6'640.– zu bezahlen, wobei antragsgemäss die Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen ist.\n\nXI. Rechtsmittel\n\nGegen diesen Entscheid steht die Berufung offen (Art. 308 Abs. 1\nlit. a ZPO).\n\nRichtet sich das Rechtsmittel nur gegen die Entschädigungsfolgen dieses\nEntscheids, so ist einzig die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'238.55 brutto abzgl.\nFr. 200.– netto, nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2016, zu bezahlen.\n\nIm Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.\n\n2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. Die Kosten für das Beweisverfahren im Betrag von Fr. 627.– (Zeugenentschädigungen) werden auf die Gerichtskasse genommen.\n\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'640.– zzgl. MwSt zu bezahlen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im\nDoppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons\nZürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der\n- 48 -\n\nBerufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nWird nur die Regelung der Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert\n30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach,\n8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind\ndie Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\n_______________________\nBEZIRKSGERICHT HINWIL\nArbeitsgericht\n\nDie Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. C. Mattle MLaw R. Nüesch\n\nversandt am:\n"}