{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\nWissen um die spätere Anspruchstellung des Klägers weder Gratifikation noch\nBonus ausbezahlt. In ersterem Fall beruft sich die Beklagte damit auf einen\nRechtsfolgenirrtum, weil sie sinngemäss vorbringt, Art. 3 lit. d ArG zwar gekannt,\naber missverstanden und den Kläger fälschlicherweise unter diese Norm subsumiert zu haben. Im Bereich von zwingenden Gesetzesnormen ist der Rechtsfolgenirrtum indes ein unbeachtlicher Motivirrtum, zumal die Anwendung zwingenden Rechts nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob sich die Parteien\ndarüber im Klaren sind (Schmidlin, in: BK-OR, Mängel des Vertragsabschlusses,\n2. Aufl., Bern 2013, Art. 24 N 232 ff.). In letzterem Fall macht die Klägerin einen\nGrundlagenirrtum über einen künftigen Sachverhalt geltend, nämlich, ob der Kläger seinen Anspruch künftig einmal geltend machen würde. Damit ein solcher Irrtum wesentlich sein kann, muss der Eintritt (bzw. der Nichteintritt) des Sachverhaltes als sicher angenommen werden (BGE 109 II 105 E. 4b). Nachdem bereits\nfeststeht, dass ein Irrtum über die Entschädigungspflicht der Überzeitstunden unbeachtlich bleibt, kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie es\nals sicher ansah, dass der Kläger seine Ansprüche nicht geltend machen würde.\nEs steht Gläubigern in aller Regel zu, bis zum Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung von Forderungen zuzuwarten. Im Bereich der Arbeitsverträge kann\nder Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann gar nicht auf zwingende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Die Beklagte macht keine nachvollziehbare Umstände geltend, aus denen erhellen würde, dass sie keinerlei Zweifel daran gehabt hätte, dass der Kläger innert der Verjährungsfrist keine Forderungen mehr\nstellen würde. Vielmehr wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen,\nmit Sonderzahlungen bis einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzuzuwarten und diese nur gegen Unterzeichnung einer Saldoklausel auszurichten. Ein Grundlagenirrtum liegt somit nicht vor.\n\n1.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Täuschung macht die Beklagte nicht\ngeltend, vom Kläger aktiv (durch Vorspiegelung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) getäuscht worden zu sein. Vielmehr ist sie der Auffassung, der Kläger\nhabe sie passiv, durch das Verschweigen von Tatsachen getäuscht, indem er sich\nden bei der Klägerin bestehenden Irrtum zunutze gemacht habe.\n- 44 -\n\nDas Verschweigen von Tatsachen ist nur dann eine Täuschung, wenn eine\nAufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus gesetzlicher Vorschrift, Vertrag oder nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen ergeben. Unter Branchenkundigen gelten geringere Anforderungen\nan die Aufklärungspflicht. Tatsachen, von denen bekannt ist oder bekannt sein\nmüsste, dass sie ungewiss sind, entziehen sich grundsätzlich der Täuschung\n(Schmidlin, a.a.O., Art. 28 N 12 ff.). Woraus sich eine solche Aufklärungspflicht\ndes Klägers im vorliegenden Fall hätte ergeben sollen, konkretisiert die Beklagte\nnicht. Eine Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ist aus den im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen nicht ohne Weiteres zu erkennen. Selbst wenn\nman eine solche erblicken sollte, ist zu erwarten, dass die Beklagte, die immerhin\neine eigene Personalabteilung unterhält (act. 15 S. 6; unbestritten) und 17-seitige\n\"Allgemeine Arbeitsbedingungen\" erstellt hat bzw. erstellen liess (act. 12/3), als\ngeschäftserfahrene Partei über das Risiko von Forderungen aus Überzeitarbeit im\nBilde war oder hätte im Bilde sein müssen. Die blosse Spekulation darauf, dass\nder Kläger keine weiteren Ansprüche stellen würde, genügt für die Annahme einer\nTäuschung durch diesen nicht (vgl. auch Schmidlin, a.a.O., Art. 28 N 64).\n\n1.4. So oder anders stehen der Beklagten damit betreffend den von ihr ausgerichteten Bonus- und Gratifikationszahlungen keine Verrechnungsansprüche zu.\n\n2. Warenbezüge Abschiedsfest\n\n2.1. Die Beklagte macht sodann geltend, der Kläger habe den Gästen seines\nAbschiedsfests Waren (Brotwaren, Salate, Desserts und Getränke) aus dem Sortiment der Beklagten offeriert. Dies sei mit der Beklagten weder abgesprochen\ngewesen noch habe der Kläger die Waren bezahlt oder die Bezahlung angeboten.\nVielmehr habe er den Warenbezug gegenüber der Beklagten verschwiegen. Die\nBeklagte bringt dafür pauschal Fr. 200.– mit Ansprüchen des Klägers zur Verrechnung (act. 10 S. 20; Prot. S. 14). Der Kläger, der diese Darstellung in seiner\nReplik noch bestritt (act. 15 S. 7), bestätigte in seiner Parteibefragung, dass er\nteilweise Waren von der Beklagten bezogen habe, erklärte indes, dass er die Waren wenige Tage später bei Mitarbeitern bezahlt habe. Den geltend gemachten\nWarenwert von Fr. 200.– bestritt der Beklagte explizit weder in seiner Replik noch\n- 45 -\n\nin seiner Parteibefragung. Er gab in Letzterer lediglich an, nicht mehr zu wissen,\nwas es gekostet habe (Prot. S. 34).\n\n2.2. Die Beklagte macht im Ergebnis geltend, mit dem Kläger einen Kaufvertrag\ngeschlossen zu haben. Der Kläger anerkennt dies (und damit seine Pflicht zur\nKaufpreiszahlung) insoweit, als er angibt, die Waren bezogen und bereits bezahlt\nzu haben. Bei Kaufverträgen ist der Käufer für die Bezahlung des Kaufpreises\nbeweisbelastet. Der Kläger hat für seine Behauptung, die gekauften Waren bezahlt zu haben, keine Beweise offeriert. Hierzu liegt im Übrigen einzig seine Parteiaussage im Recht, die aber den mittels dem Regelbeweismass der vollen\nÜberzeugung zu führenden Beweis nicht ansatzweise zu erbringen vermag.\n\n2.3. Die Verrechnungsforderung der Beklagten ist damit unter dem Titel Warenbezüge Abschiedsfest im Umfang von Fr. 200.– begründet.\n\n3. Unnötiger Personalaufwand\n\n"}