{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.1. Zunächst behauptet der Kläger eine Schädigung seiner physischen und psychischen Gesundheit, führt aber nicht weiter aus, wie sich diese hätte äussern\nsollen. Namentlich erklärt er nicht, welche Leiden konkret hervorgerufen worden\nsein sind (z.B. Burnout oder Depression) und wie sich solche hätten bemerkbar\nmachen sollen (z.B. psychologische Behandlung). Damit kommt der Kläger seiner\nSubstantiierungspflicht nicht nach; ein Anspruch aus Art. 47 OR (vgl. Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53b) wegen Gesundheitsschädigung besteht\ndamit nicht.\n\n3.2. Sodann hat gemäss Art. 49 OR derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Vorausgesetz ist eine gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung und dass die\nseelischen Leiden vom Opfer subjektiv als so schwer empfunden werden, dass es\nunter den gegebenen Umständen als legitim erscheint, eine Genugtuung zuzusprechen (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53b).\n\nDer Kläger führt zu einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung lediglich aus,\ndass sein Sozialleben während der Anstellung bei der Beklagten gelitten habe.\nDaneben gibt er an, wie oft er gearbeitet hat und bemängelt die – trotz Kenntnis\ndieser Umstände – fehlende Intervention der Beklagten. Wenn Genugtuungsansprüche jedoch ein schweres seelischen Leiden voraussetzen, genügt der Kläger\nseiner Substantiierungspflicht wiederum nicht, zumal er nicht dartut, inwiefern und\nwie schwer er in seinem seelischen Befinden konkret beeinträchtigt gewesen sein\nsoll. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger viel gearbeitet hat, lässt sich ein\nseelisches Leiden noch nicht ableiten. Es finden sich im Übrigen auch keinerlei\nPräjudzien, in welchen einzig gestützt auf zu viele Überzeitstunden und die naturgemäss damit einhergehende Einschränkung des Privatlebens eine Genugtuung\nzugesprochen worden wäre, notabene zusätzlich zum ohnehin vorgesehenen\nLohnzuschlag von 25 % (vgl. Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 16;\nPortmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 21d).\n- 42 -\n\n4. Nach dem Gesagten sind die Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren des\nKlägers allesamt unbegründet, weshalb er von der Beklagten unter diesem Titel\nnichts zu fordern hat.\n\nVIII. Verrechnungsansprüche der Beklagten\n\n1. Bonus und Gratifikation\n\n1.1. Die Beklagte stellt für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage geschützt\nwird, die ihm im August 2016 als Bonus und Gratifikation ausgerichteten Zahlungen von brutto Fr. 6'300.– bzw. 4'200.– zur Verrechnung. Zur Begründung macht\nsie in ihrer Klageantwort (act. 10 S. 18 f.) geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt\ndieser Zahlungen in einem Grundlagenirrtum befunden habe, weil sie sich über\nden Anspruch des Klägers auf Überzeitentschädigung geirrt habe und im Bewusstsein über diesen Anspruch weder Bonus noch Gratifikation ausgerichtet hätte. In der mündlichen Duplik (Prot. S. 13 f.) berief sich die Beklagte zusätzlich darauf, dass sie vom Kläger vorsätzlich getäuscht worden sei, weil dieser seine Ansprüche nach einem Gespräch mit seinem Anwalt gekannt habe, mit der Geltendmachung aber bewusst bis nach Ausrichtung von Bonus und Gratifikation zugewartet habe.\n\nDie Art. 23 bis 31 OR über die Willensmängel gelten nicht nur für Verträge,\nsondern grundsätzlich für alle (einseitigen) Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (Schwenzer, in: BSK-OR I, 6. Aufl., Basel 2015, Vor\nArt. 23-31 N 4).\n\nEin Irrtum ist eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt. Damit sich\nder Erklärende auf den Irrtum berufen kann, muss dieser – soweit er nicht durch\neine absichtliche Täuschung hervorgerufen wurde – ein wesentlicher sein\n(Schwenzer, a.a.O., Art. 23 N 2 ff.).\n\n1.2. Im Ergebnis macht die Beklagte – nebst der absichtlichen Täuschung –\nzweierlei geltend: Zum einen gibt sie an, sie habe sich in einem Irrtum über die\nEntschädigungspflicht von Überstunden befunden und zum anderen hätte sie im\n- 43 -\n\n"}