{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n2. Überzeitarbeit ist entweder mit – hier nicht interessierender – Kompensation\ndurch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen oder mit einem Lohnzuschlag\nvon 25 % zu entschädigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die\nÜberzeit nicht nur der Zuschlag von 25 %, sondern auch der Grundlohn zu bezahlen, sodass im Ergebnis 125 % des Grundlohnes zu entrichten sind (BGE 126 III\n337 E. 6). Nicht zum Grundlohn zählen Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen\n(Art. 33 Abs. 1 ArGV 1). Ebenso werden Gratifikationen im Sinne von Art. 322d\nOR (also Sondervergütungen, welche – wenn auch nicht im Grundsatz, so – mindestens betragsmässig vom Ermessen des Arbeitgebers abhängen) nicht als\nLohnbestandteil betrachtet. Die Abgrenzung zwischen festem Lohnbestandteil\nund Gratifikation kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber relevant, weil nur\nLohnbestandteile zur Berechnung der Überzeitentschädigung heranzuziehen\nsind, nicht aber eine Gratifikation (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c\nN 12). Insofern kommt es entgegen der klägerischen Ansicht gar nicht darauf an,\nob – mindestens stillschweigend – eine Gratifikation (im Sinne von Art. 322d OR)\nvereinbart worden ist, sondern ob die Parteien eine Sondervergütung vereinbart\nhaben, auf die sowohl dem Grundsatz wie der Höhe nach ein Rechtsanspruch\n- 39 -\n\nbesteht, was die Vergütung zu einem Lohnbestandteil machen würde (BGE 129\nIII 276 E. 2; BGer 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1). Einzig eine mehrere Jahre vorbehaltlos ausgerichtete Sondervergütung in gleichbleibender Höhe\nkönnte als stillschweigend vereinbarter Lohnbestandteil gedeutet werden. Ein solche stillschweigende Vereinbarung kann aber nicht leichthin angenommen werden, wenn im Arbeitsvertrag unmissverständlich auf die Freiwilligkeit und den fehlenden Rechtsanspruch verwiesen wird. Erst nach einer Dauer von zehn Jahren\nist anzunehmen, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei zu einer blossen Floskel verkommen und damit unbeachtlich (Portmann/Rudolph, in: BSK-OR I, 6. Aufl., Basel\n2015, Art. 322d N 10 f. und 20).\n\n3.1. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien (act. 3/1) hält unter Ziffer 7 fest:\n\"Allfällige Gratifikationen oder sonstige Sondervergütungen liegen im jederzeitigen Ermessen der Arbeitgeberin und begründen auch bei mehrmaliger ununterbrochener Auszahlung keinen Rechtsanspruch. Ähnliches steht in Ziffer 5.5 der\nallgemeinen Arbeitsbedingungen (act. 12/3). Ziffer 12 des Arbeitsvertrages hält\nsodann fest, dass Änderungen der einzelvertraglichen Bestimmungen nur rechtsgültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden.\n\n3.2. Nachdem im Arbeitsvertrag das Gehalt des Klägers definiert und zudem ausdrücklich festgehalten wurde, dass Sondervergütungen im Ermessen der Beklagten liegen und auch mehrmaliger ununterbrochener Auszahlung keinen Rechtsanspruch begründen, kann von einem vertraglich vereinbarten Lohnanspruch vorderhand nicht die Rede sein. Der Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen\nlässt es sodann unwahrscheinlich erscheinen, dass diese Bestimmung gültig ersetzt worden ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das Schriftformerfordernis (mündlich resp. stillschweigend) aufgehoben worden sei.\n\nDer Kläger war sodann nur ca. eineinhalb Jahre bei der Beklagten angestellt\nund erhielt während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses lediglich eine (prorata)-Sondervergütung von einem Monatslohn. Daraus lässt sich angesichts der\nUmstände nicht ableiten, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei zu einer blossen Floskel\nbekommen.\n- 40 -\n\n4. Zur Berechnung der Überzeitentschädigung ist folglich von Bruttomonatslöhnen\nvon Fr. 6'000.– für das Jahr 2015 und Fr. 6'300.– für das Jahr 2017 auszugehen.\n\nDer Lohnzuschlag für Überzeitarbeit ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechnet Lohn zu bemessen (Art. 33 Abs. 1 ArGV 1). Bei einer Jahresarbeitszeit von 2'288 Stunden (44 Wochenstunden x 52 Wochen; vgl. Streiff/von\nKänel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 12), ergibt sich für das Jahr 2015 ein Stundenlohn von Fr. 31.47 und für das Jahr 2016 ein solcher von Fr. 33.04. Unter Berücksichtigung des in Art. 13 Abs. 1 ArG vorgesehenen Zuschlages von 25 % ist jede\nÜberzeitstunde im Jahr 2015 mit Fr. 39.34 und jede Überzeitstunde im Jahr 2016\nmit Fr. 41.30 zu entschädigen.\n\n5. Der Anspruch des Klägers belauft sich damit auf Fr. 13'903.95 brutto für das\nJahr 2015 und Fr. 6'334.60 brutto für das Jahr 2016, total also Fr. 20'238.55 brutto. Der Kläger verlangt hierauf Verzugszins zu 5 % seit 1. September 2016, welcher ihm antragsgemäss zuzusprechen ist, zumal er die Beklagte mit Schreiben\nvom 30. August 2016 gemahnt hat (act. 12/6)\n\nVII. Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers\n\n1. Der Kläger verlangt für den Fall, dass sein Hauptstandpunkt nicht vollumfänglich geschützt werde, Genugtuung sowie Schadenersatz infolge Stresshaftung\n(act. 2 S. 7 ff.).\n\n2. Woraus sich ein konkreter Schaden des Klägers im Rechtssinne ergeben sollte, erhellt aus seinen Behauptungen nicht, sodass auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen ist.\n\n3. Hinsichtlich der begehrten Genugtuung führt der Kläger insbesondere aus,\ndurch die hohe Arbeitsbelastung sei er ins seiner physischen und psychischen\nGesundheit sowie in seinem Familien- und Sozialleben geschädigt worden. Namentlich habe er gesetzeswidrig an Sonntagen Überzeit geleistet und in der\nSumme wesentlich mehr Überzeitstunden angehäuft als gesetzlich zulässig. Sodann habe er während der Anstellungsdauer nur an zehn Sonntagen nicht gear-\n- 41 -\n\nbeitet. Damit habe er weder morgens noch abends noch an den Wochenenden\ngemeinsame Zeiten mit seiner Familie gehabt (act. 2 S. 7 ff und act. 15 S. 8 ff.).\n\n"}