{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n − Samstag, 12. September 2015: 5:57 - 13:53 AZ_A, 9:55 - 10:25 KOR-\n− Freitag, 13. November 2015: 5:48 - 10:35 AZ_A, 11:19 - 14:47 AZ_A\n− Freitag, 5. Februar 2016: 5:51 -10:11 AZ_A, 11:35 - 14:51 AZ_A\n− Freitag, 13. Mai 2016: 5:48 - 13:16 AZ_A, 12:20 - 12:36 KOR-,\n13:30 - 18:51AZ_A\n− Mittwoch, 15. Juni 2016: 5:45 - 10:30 AZ_M, 11:30 - 17:00 AZ_M\n- 36 -\n\nLaut der Legende bedeutet:\n\n− \"AZ_A\": Arbeitszeit ab Stempeluhr\n− \"AZ_M\": Arbeitszeit (gemeint wohl manuell erfasste Arbeitszeit)\n− \"KOR-\": Automatische Korrektur der Arbeitszeit\n\nDamit lässt sich nicht ausschliessen, dass der Kläger zumindest am\n13. November 2015, 5. Februar 2016 und 15. Juni 2016 jeweils ausgestempelt\nhat, um den Coiffeur aufzusuchen. Die Beklagte (vgl. act. 43) kann aus dem Umstand, dass am 12. September 2015 eine automatische Erfassung einer 30-\nminütigen Pause erfolgte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wenn der Kläger an\ndiesem Tag während 30 Minuten zum Coiffeur gegangen ist und dabei nicht ausgestempelt hat, ihm aber trotzdem eine halbe Stunde abgezogen worden ist, ist\nim Ergebnis nicht zu viel Zeit erfasst worden. Ob der Kläger nun entweder für die\nPause ausgestempelt oder diese nachträglich erfasst hat, oder ob er die Pause im\nWissen um die automatische 30-minütige Korrektur gar nicht erfasst hat, ist im\nErgebnis nicht von Relevanz. Entsprechend hilft auch die Aussage der Zeugin\nS._____ nicht weiter, weil eine Pause in der Zeiterfassung hätte registriert werden\nkönnen, ohne dass sie dies zwingend hätte wahrnehmen müssen.\n\nHingegen lässt sich der Coiffeurbesuch vom 13. Mai 2016 mit dieser Argumentation nicht plausibel erklären, weil er dort selbst eine 14-minütige Pause gestempelt hat, die aber zeitlich nicht für einen Coiffeurbesuch ausreichen konnte.\nDa die Arbeitszeit an jenem Tag vollumfänglich durch die Stempeluhr erfasst wurde, musste der Kläger physisch anwesend sein. Insofern konnte er nicht in der\nMittagspause beim Coiffeur gewesen sein. Abends ausgestempelt hat der Kläger\nsodann erst um 18.51 Uhr, wodurch es nicht mehr möglich war, bis zum Ladenschluss des Coiffeursalons um 19.00 Uhr einen Haarschnitt vorzunehmen. Zwar\nwäre nicht auszuschliessen, dass der Coiffeur R._____ den Kläger noch nach\n19.00 Uhr (fertig) bedient hat. Aufgrund der Aussagen von R._____ ist aber davon\nauszugehen, dass der Kläger den Salon spätestens um 19.00 Uhr wieder verlassen hat, zumal im Kontext der Befragung explizit die Schliesszeiten angesprochen\nwaren (act. 41 S. 3, F: \"Wie lange haben Sie Ihren Salon offen?\" A: \"[…] freitags\n- 37 -\n\n[…] bis 19.00 Uhr\" F: \"Bedeutet das, dass wenn der Kläger nach Feierabend zu\nIhnen kam, dass er noch vor 19.00 Uhr kam?\" A: \"Ja\").\n\nEs hat somit als erstellt zu gelten, dass der Kläger anlässlich des Coiffeurbesuches vom 13. Mai 2016 nicht ausgestempelt hat. Dafür sind ihm weitere 45\nMinuten von der Überzeit des Jahres 2016 abzuziehen.\n\n4.3.5. Tennisspielen\n\nEs ist steht vorliegend ausser Zweifel, dass der Kläger an Arbeitstagen Tennis spielen gegangen ist. Die sehr detaillierten Aussagen der Zeuginnen S._____\n(habe sein Auto bei der Tennishalle gesehen) und V._____ (habe ihr eigenes Auto wegfahren müssen) sind insoweit unbehelflich, als einzig fraglich ist, ob diese\nAbwesenheiten fälschlicherweise als Arbeitszeit erfasst wurden. Darüber können\ndie Zeugen keine hinreichend konkreten Aussagen machen: N._____ und\nP._____ gaben an, der Kläger habe nur teilweise ausgestempelt, weil sie dies gesehen hätten, was aber wie zuvor erwähnt noch nicht genügt, um festzustellen, ob\nauf anderem Wege eine Arbeitspause registriert wurde. S._____ weiss nur vom\nHörensagen, dass der Kläger zweimal nicht ausgestempelt haben soll. O._____\nund V._____ wussten gar nicht, ob der Kläger ausgestempelt hat. Ausführungen\nzu den genauen Daten, womit analog den Coiffeurbesuchen, eine nähere Prüfung\nhätte erfolgen können, konnte auch W._____, damaliger Betreiber der Tennishalle, nicht machen. Somit gelingt der Beklagten bezüglich dem Tennisspielen der\nGegenbeweis nicht und es rechtfertigt sich kein Abzug vom Überzeitsaldo des\nKlägers.\n\n5. Fazit\n\nDie Beklagte hat die Arbeitszeiterfassungen des Klägers entgegengenommen und dagegen kaum opponiert. Sie hat es ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung\nüber die Abgeltungspflicht von Überzeitstunden zuzuschreiben, dass sie bezüglich der Überzeit des Klägers nicht interveniert und mit seinen Arbeitsstunden\nnicht so genau genommen hat. Nach dem Gesagten ist die Überzeit des Klägers\n- 38 -\n\nauf 353 h 26 min (resp. dezimal 353.43 h) für das Jahr 2015 und auf 153 h 23 min\n(dezimal 153.38 h) für das Jahr 2016 zu schätzen.\n\nVI. Betragsmässiger Anspruch aus Überzeitarbeit\n\n1. Die Parteien sind sich einig, dass mit dem Kläger ein Bruttomonatslohn von\nFr. 6'000.– im Jahr 2015 und Fr. 6'300.– im Jahr 2016 vereinbart war (act. 2 S. 6\nund act. 10 S. 17). Der Kläger ist aber der Auffassung, eine jährliche Gratifikation\nin Höhe eines Monatslohnes sei als Lohnbestandteil zum vorgenannten Bruttolohn hinzuzuzählen, weil dies bei der Beklagten die Regel sei und es dem Kläger\nbeim Vertragsabschluss so mitgeteilt worden sei (act. 2 S. 6 und act. 15 S. 6). Die\nBeklagte bestreitet dies unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag mit dem Kläger sowie ihre allgemeinen Arbeitsbedingungen (act. 10 S. 15 f.). Ein 13. Monatslohn\nscheint nicht vereinbart worden zu sein, jedenfalls beruft sich der Kläger ausdrücklich auf den Titel \"Gratifikation\".\n\n"}