{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n4.3.3.2. Der Kläger stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich bei der Zeit,\nin welcher er geraucht habe, nicht um Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes gehandelt habe, da er ausschliesslich in unproduktiven Präsenzzeiten geraucht habe und dabei stets die Verkaufstheke habe überwachen können und arbeitsbereit\ngewesen sei.\n\nDiese klägerische Auffassung verdient keine Zustimmung: Wohl gelten Pausen gemäss Art. 15 Abs. 2 ArG als Arbeitszeit, sofern der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf. Diese Regelung bezieht sich indes nur auf den Gesundheitsschutz und sagt nichts darüber hinaus, ob Pausen auch bezahlt sein müssen. Erst\nwenn eine vertragliche Regelung fehlt, sind Pausen mit Arbeitsbereitschaft auch\nzu entlöhnen (Müller, in: Stämpflis Handkommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 15\nN 27 f.) Gemäss den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beklagten ist das Rauchen nur in Pausen gestattet und Rauchpausen gelten nicht als Arbeitszeit\n(act. 3/2 bzw. 12/3 Ziff. 7.3). Angesichts dieser klaren vertraglichen Bestimmung\nist es unbehelflich, wenn sich der Kläger darauf beruft, nur in unproduktiven Zeiten geraucht zu haben. Zudem hatte der Kläger als Filialleiter auch Aufgaben administrativer Natur und seine grosse Zahl an angesammelten Überstunden zeigt,\ndass er genug zu tun gehabt haben musste, um keine unproduktiven Präsenzzeiten zu haben. Im Übrigen kann der Kläger nicht gleichzeitig geltend machen, er\n- 33 -\n\nsei davon ausgegangen, Überzeit sei nicht zu entschädigen, weshalb er Rauchpausen nicht aufgeschrieben habe (Prot. S. 19) und andererseits nun ebendiese\nÜberzeitentschädigung einfordern, ohne sich dabei aber die Rauchpausen anrechnen lassen zu wollen.\n\n4.3.3.3. Die Zahl und durchschnittliche Dauer der Rauchpausen ist folglich zu\nschätzen. Gestützt auf die klägerische Behauptung, eine Rauchpause habe ca.\neine bis fünf Minuten gedauert, ist die Annahme einer durchschnittlichen Dauer\nvon drei bis vier Minuten pro Rauchpause sachgerecht. Davon ausgehend, dass\nder Kläger weiter geltend macht, er habe an hektischen Tagen nur in offiziellen\nPausen eine bis zwei Zigaretten am Tag geraucht, ist ferner anzunehmen, dass er\nan einem durchschnittlichen Tag häufiger geraucht hat. Unter Berücksichtigung\nder teilweise sehr langen Arbeitstage des Klägers und des Umstandes, dass er\nregelmässig nur eine \"offizielle\" Pause gemacht hat, in welcher er rauchen konnte, ist vom Konsum von durchschnittlich vier Zigaretten pro Arbeitstag während\nder Arbeitszeit auszugehen.\n\nIm Ergebnis hat der Kläger somit schätzungsweise 15 Minuten pro Tag für\nRauchpausen aufgewendet, an welchen er nicht ausgestempelt hat. Der Kläger\nhat im Jahr 2015 an 228 Tagen gearbeitet, im Jahr 2016 an 154 Tagen (vgl.\nact. 3/6 jeweils unten rechts). Nun können diese 15 Minuten aber nicht einfach mit\nden genannten Arbeitstagen multipliziert werden, sondern nur soweit diese Arbeitstage Wochen betreffen, in welchen Überzeit (von durchschnittlich über 15\nMinuten pro Tag) geleistet worden ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der\nKläger erst ab April 2015, mithin der Kalenderwoche 14 zu rauchen begonnen\nhat. Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung der Rauchpausen noch die folgenden restlichen Überzeitstunden:\n\nDauer der restliche Überzeit-\n2015 Ist-Zeit Arbeitstage Rauchpausen stunden\nKW 10 51:57 6 0:00 1:57\nKW 11 51:17 6 0:00 1:17\n- 34 -\n\n"}