{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\nKW 42 55:05 50 5:05\nKW 43 67:21 50 17:21\nKW 44 65:50 50 15:50 Monatswechsel\nKW 45 52:54 50 2:54\nKW 46 51:55 50 1:55\nKW 47 59:44 50 9:44\nKW 48 40:20 50 0:00\nKW 49 52:20 50 2:20\nKW 50 54:04 50 4:04\nKW 51 48:22 50 0:00\n40 (Weihnachten, Stephanstag\nSamstag), davon 8:48 als Zeit-\nKW 52 41:38 gutschrift 0:00\nKW 53 62:56 40 (Neujahr) 22:56 Monatswechsel\nTotal 2015 395:41\n\nÜberzeit-\n2016 Ist-Zeit Höchstarbeitszeit stunden Bemerkungen\nKW 1 55:26 50 5:26\nKW 2 56:46 50 6:46\nKW 3 51:13 50 1:13\nKW 4 51:52 50 1:52\nKW 5 51:31 50 1:31\nKW 6 56:46 50 6:46\nKW 7 26:58 50 0:00\nKW 8 45:48 50 0:00\nKW 9 53:37 50 3:37 Monatswechsel\nKW 10 50:31 50 0:31\nKW 11 52:26 50 2:26\nKW 12 44:31 40 (Karfreitag) 4:31\nKW 13 50:51 40 (Ostermontag) 10:51 Monatswechsel\nKW 14 50:20 50 0:20\nKW 15 63:08 50 13:08\nKW 16 33:30 50 0:00\nKW 17 58:15 50 8:15 Monatswechsel\nKW 18 60:01 40 (Auffahrt) 20:01\nKW 19 43:45 50 0:00\n20.5.: 12:14;\nKW 20 67:19 40 (Pfingstmontag) 27:19 21.5.: 11:11\nKW 21 62:58 50 12:58\nKW 22 58:42 50 8:42 Monatswechsel\nKW 23 55:20 50 5:20\nKW 24 49:07 50 0:00\nKW 25 10:28 50 0:00\nKW 26 53:42 50 3:42 Monatswechsel\nKW 27 61:25 50 11:25\n- 31 -\n\nKW 28 53:32 50 3:32\nKW 29 60:42 50 10:42\nKW 30 64:18 50 14:18\nTotal 2016 185:12\n\n4.3.3. Rauchpausen\n\n4.3.3.1. Der Kläger anerkennt, dass er ungefähr im April 2015 mit dem Rauchen\nbegonnen hat und dass er die Zeiten, in denen er während der Arbeitszeit geraucht hat, nicht als Pausen erfasst sind. Aus dem übrigen Beweisverfahren ergibt\nsich nichts anderes: P._____ erklärte, sie habe erst im April 2015 dort angefangen, N._____ führte ihrerseits aus, sie habe erst ab Herbst 2015 mit dem Kläger\ngearbeitet. Anhaltspunkte, dass der Kläger schon früher mit dem Rauchen begonnen hat, bestehen damit nicht. Zur Häufigkeit der Rauchpausen konnten die\nZeugen keinerlei Angaben machen. Auch der Kläger konnte keine Angaben darüber machen, zumal er je nach Arbeitsanfall auch nur während den offiziellen\nPausen eine bis zwei Zigaretten pro Tag geraucht haben soll. Die Behauptung der\nBeklagten, dass der Kläger pro Tag mindestens 10 bis 15 Rauchpausen eingelegt\nhaben soll (act. 10 Rz. 24) lässt sich damit nicht ohne Weiteres erstellen.\n\nZur Dauer einer Rauchpause liegen ebenfalls nur wenige Beweise im Recht.\nDer Kläger spricht von einer bis fünf Minuten, die Zeugin P._____ von sieben bis\nacht Minuten.\n\nInwiefern die Zeugeneinvernahmen wegen vorangegangener schriftlicher\nBerichte verwertbar sind und wie es sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen verhält, sofern diese gegenüber dem Kläger negativ eingestellt waren und/oder sich\nvor ihrer Einvernahme über das Prozessthema ausgetauscht haben, kann vorliegend offenbleiben. Ebenso hat der schriftliche Bericht von AA._____ keine Beweiskraft, weil solche privaten Zeugnisurkunden den Zeugenbeweis nicht ersetzen können, soweit ihr Inhalt von den Parteien nicht anerkannt wird. Sie sind für\ndie Richtigkeit bzw. Wahrheit der geschilderten Wahrnehmung in der Regel untauglich (ZR 111/2012 S. 229 E. 4.3.3 m.w.H.).\n- 32 -\n\nSo oder anders können die Zeugen, mit Ausnahme der Zeugin P._____,\nkeine konkreten Aussagen machen. Wenn P._____ jedoch aussagt, sie wisse die\nDauer, weil der Kläger immer vor einer Pausenablösung noch rauchen gegangen\nsei, spricht dies noch nicht zwingend für eine sieben- bis achtminütige Dauer einer Rauchpause: Der Kläger rauchte bekanntlich beim Hinterausgang, der vom\nVerkaufsraum aus nicht einsehbar war (act. 10 Rz. 23 und act. 12/9). Sein Büro\nlag unmittelbar neben dem Hinterausgang und war vom Verkaufsraum aus ebenfalls nicht einsehbar (Prot. S. 60). Insofern ist es nicht unwahrscheinlich, dass der\nKläger während seinen – von Mitarbeitenden vermuteten – \"Rauchpausen\" auch\nnoch im Büro etwas erledigte. Im Ergebnis bleibt es beim (vorliegend nur beschränkt hilfreichen) Anerkenntnis des Klägers bezüglich der Häufigkeit und Dauer seiner Rauchpausen.\n\n"}