{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n4.1.4. Die Beklagte hat damit toleriert, dass der Kläger Überzeitstunden leistet\nund dies im Grundsatz genehmigt. Auf die Frage der betrieblichen Notwendigkeit\nder angefallenen Überzeitstunden kommt es damit nicht mehr an. Im Übrigen wirft\ndie Beklagte dem Kläger gerade vor, dass er zur Vermeidung von Überzeit hätte\nAushilfen anfordern müssen (act. 10 Rz. 38), weshalb sie nicht gleichzeitig geltend machen kann, dass die Arbeitszeit des Klägers – bekanntlich weitgehend\nohne die Aushilfen – betrieblich nicht notwendig gewesen sei.\n\n4.2. Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit\n\n4.2.1. Gemäss Art. 23 ArGV 1 wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt, wenn Feiertage auf einen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise zu arbeiten hat. Die Beklagte stellt sich mit Hinweis auf\nArt. 27 Abs. 2 ArGV 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 und Art. 13 ArGV 2 auf den\nStandpunkt, Art. 23 ArGV 1 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Filiale D._____ sieben Tage pro Woche geöffnet habe.\n- 26 -\n\n4.2.2. Was die Beklagte aus den von ihr zitierten Bestimmungen in Bezug auf\nArt. 23 ArGV 1 ableiten will, bleibt unklar. Soweit sie geltend macht, die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrage bei Verkaufsgeschäfte in Bäckereien unabhängig\nallfälliger Feiertage generell 50 Stunden, ist ihr zu entgegnen, dass sich für diese\nRechtsauffassung weder in der Literatur und Praxis noch in der Wegleitung des\nSeco zu den Verordnungen zum ArG (Stand März 2019) irgendwelche Anhaltspunkte finden lassen. Vielmehr statuiert Abs. 2 von Art. 23 ArGV 1 explizit, dass\nauch bei Arbeitnehmern, die an einem Feiertag arbeiten, die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anzurechnen ist.\n\n4.2.3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist vom Grundsatz der Fünftagewoche\nauszugehen (Art. 21 ArG i.V.m. Art. 20 ArGV 1 vgl. auch act. 3/6, worauf die Sollzeit immer auf fünf Tage verteilt wurde). Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von\ngrundsätzlich 50 Stunden ist somit pro Feiertag um 10 Stunden zu verkürzen. Insoweit ist die klägerische Berechnung gemäss act. 3/5 nicht zu beanstanden.\n\n4.2.4. Dem Kläger ist indes nicht zu folgen, wenn er eine Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit geltend macht, sofern ein Feiertag ohnehin auf einen Sonntag fällt, weil die Bestimmung von Art. 23 ArG sich nur auf Werktage bezieht. Insofern fällt eine Verkürzung der Höchstarbeitszeit wegen des Ostersonntags 2015 (Woche 14) nicht in Betracht. Die Höchstarbeitszeit in jener Woche ist –\naufgrund des Karfreitages – nur auf 40 Stunden verkürzt.\n\n4.2.5. Bleibt die Frage, wie Feiertage an Samstagen zu behandeln sind (so namentlich der Bundesfeiertag und der Stephanstag 2015). Da der Samstag nach\nwie vor als Werktag gilt, wäre die wöchentliche Höchstarbeitszeit diesfalls zu verkürzen, wenn der Kläger am Samstag \"üblicherweise zu arbeiten gehabt hätte\"\n(Art. 23 Abs. 1 ArGV 1). Die Parteien stellen dazu keine Behauptungen auf. Der\nKläger selbst geht für die Woche 52/2015 von einer Höchstarbeitszeit von\n40 Stunden aus und lässt damit den Stephanstag ausser Acht. Im Zeiterfassungssystem gemäss act. 3/6 sind sodann nur von Montag bis Freitag Sollzeiten\naufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Samstag kein Tag ist, an\ndem der Kläger üblicherweise gearbeitet hat, weshalb Feiertage an Samstagen\nkeine Reduktion der Höchstarbeitszeit bewirken.\n- 27 -\n\n4.3. Ermittlung der Überzeitstunden\n\n4.3.1. Vorbemerkungen\n\n4.3.1.1. Der Kläger will die Anzahl seiner Überzeitstunden primär mittels der Arbeitszeiterfassung (act. 3/6) beweisen. Die Beklagte stellt in Abrede, dass auf diese Zeiterfassung abgestellt werden könne, weil der Kläger für Pausen nicht ausgestempelt habe. Im Übrigen fehle es dadurch an einer Grundlage für die analoge\nAnwendung von Art. 42 Abs. 2 OR, weil der Kläger die Unmöglichkeit des zahlenmässigen Nachweises zu verantworten habe (m.H.a. BGE 134 III 306).\n\n4.3.1.2. Der vorliegende Fall ist nicht identisch mit demjenigen in BGE 134 III 306,\nin welchem sich eine Patentrechtsverletzerin mit einer Gewinnherausgabeklage\nnach Art. 423 OR konfrontiert sah und die eigenen Gestehungskosten wegen bereits vernichteter Buchhaltung nicht im Sinne von Art. 423 Abs. 2 OR beweisen\nkonnte und daher für den ganzen – von der Geschädigten nachzuweisenden –\nBruttoertrag ersatzpflichtig wurde:\n\nVorliegend ist es aber nicht so, dass Beweismittel aus beim Kläger liegenden Gründen vernichtet worden sind, sondern, dass die vom Kläger eingereichten\nZeitausweise möglicherweise nicht vollumfänglich korrekt sind. Dies führt aber\nnicht dazu, dass auf die Arbeitszeiterfassung generell nicht abgestellt werden\nkönnte: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Arbeitszeitkontrollen,\ndie vom Arbeitgeber entgegengenommen werden, auch in Bezug auf die aufgeführte Anzahl Stunden regelmässig als genehmigt und ausgewiesen (BGer\n4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.3.1). Dies führt in der vorliegenden\nKonstellation zwar nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten, rechtfertigt aber umgekehrt die Annahme eines Beweisnotstandes des Klägers, soweit\ner seine Arbeitszeit wegen nicht deklarierter Pausen nicht vollumfänglich korrekt\nerfasst hat. Seine Arbeitszeit wäre diesfalls in analoger Anwendung von Art. 42\nAbs. 2 OR zu schätzen. Dabei wären die Zeitausweise auch für den Fall, dass der\nKläger für einzelne Pausen nicht ausgestempelt hat, jedenfalls noch ein gewichtiges Indiz für seine effektive Arbeitszeit und müssen als Ausgangspunkt für die\nSchätzung allfälliger Überzeitstunden hinzugezogen werden.\n- 28 -\n\n"}