{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.2.13. K._____ sagte in ihrer Parteibefragung aus, dass sie bestätigen könne,\ndass der Kläger Überstunden geleistet habe. Die Geschäftsleitung habe jeweils\nein Doppel der Zeitausweise der Filialleiter erhalten, während die Zeitausweise\nder übrigen Mitarbeiter beim Filialleiter verblieben seien. Es sei betrieblich nicht\nnötig gewesen, dass der Kläger in diesem Ausmass Überstunden leiste. Namentlich sei dieser immer eineinhalb bis zwei Stunden vor Ladenöffnung im Betrieb\ngewesen und auch immer bis zum Schluss geblieben. Er habe viele Arbeiten gemacht, die er nicht hätte machen müssen. Sie habe gedacht, er wolle das so, obwohl er diese Aufgaben nicht hätte wahrnehmen müssen. Es habe sich um Listen,\nStatistiken, Diagramme und Aufstellungen über Sonntagsarbeit gehandelt. Diesbezüglich habe sie selbst sowie Frau G._____, direkte Vorgesetzte des Klägers,\nmit ihm gesprochen, wobei aber nur drei Gespräche protokolliert worden seien.\nDabei sei ihm gesagt worden, er solle auf seine Überstunden achten, weil diese\nein Ausmass angenommen hätten, das nicht mehr gut sei. Der Kläger habe bei\nAusfällen vielfach Springer nicht akzeptiert, weil deren Einarbeitung nach dessen\nAuffassung zu lange gedauert hätte, was jedoch nicht korrekt sei, weil die Springer ihre Arbeit beherrschen würden. Schliesslich sei dann aber eine Springerin für\ndrei Monate beschäftigt worden. Bei der Erstellung des Einsatzplanes, die der\nKläger selbst vorgenommen habe, sei visuell ersichtlich geworden, wenn das Arbeitsgesetz nicht eingehalten worden sei.\n\nSie habe während der Anstellung des Klägers keine Zweifel gehabt, dass\ndieser seine Arbeitszeit korrekt erfasse. Erst im Nachhinein sei sie von Mitarbeitern darauf hingewiesen worden, dass der Kläger nicht so oft dort gewesen sei,\nwie angegeben, dass er namentlich für Rauchpausen, Tennisspielen und Coiffeurbesuche nicht ausgestempelt habe. Die Vorgängerin des Klägers habe nicht\nso viele Überstunden gehabt, weil sie morgens viel weniger Personal eingeplant\nhabe und sich selbst normale Schichten zugeteilt habe. Gesamthaft habe sie bei\n- 24 -\n\neiner Anstellungsdauer von über zehn Jahren 600 oder 700 Überstunden angehäuft. Der Nachfolger des Klägers erscheine in der Regel um 08.00 Uhr, was ausreichend sei, und habe zwei fixe freie Tage (Prot. S. 38 ff.).\n\n3.2.14. L._____ gab in ihrer Parteibefragung an, dass der Kläger bei der Beklagten Überstunden geleistet habe. Sie habe davon von ihrer Schwester erfahren,\nwelche angegeben habe, ein Gespräch mit dem Kläger über dessen Überstunden\ngeführt zu haben. Zum Teil seien Überstunden sicherlich nötig, denn die Filialleiter müssten gewisse Dinge halt abfedern. Das Ganze solle aber im Rahmen bleiben. So hätten weder die Vorgängerin noch der Nachfolger des Klägers am Morgen zwei Personen eingeteilt (Prot. S. 47 f.).\n\n4. Beweiswürdigung und Subsumtion\n\n4.1. Anordnung bzw. betriebliche Notwendigkeit der Überzeit\n\n4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kläger der Beweis gelingt, dass die von ihm\ngeltend gemachten Überzeitstunden angeordnet bzw. durch das Nichteinschreiten\nder Beklagten genehmigt wurden. Damit entfiele das Erfordernis der betrieblichen\nNotwendigkeit.\n\n4.1.2. Aussagen dazu machte G._____, die erklärte, die Überstunden des Klägers\nseien immer mal wieder Thema gewesen und besprochen worden. Die Zeugin\nI._____ führte aus, dass der Kläger an Jahresendgesprächen darauf aufmerksam\ngemacht worden sei, dass er die Überstunden abbauen müsse. Allerdings sei sie\nda nicht dabei gewesen. Auch K._____ führte aus, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, auf seine Überstunden zu achten, erklärte aber auch, sie habe gedacht, der Kläger wolle das so.\n\n4.1.3. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Kläger in Gesprächen vereinzelt\ndarauf hingewiesen wurde, nicht zu viele Überstunden zu machen. Es stellt sich\ndaher die Frage, ob dies als \"Einschreiten\" genügt. Wie K._____ ausführte, hat\nder Kläger bei der Zentrale der Beklagten monatlich ein Doppel seines Zeitausweises eingereicht. Die Beklagte bringt nichts vor, was in Zweifel ziehen würde,\ndass es sich bei diesen Zeitausweisen um diejenigen gemäss act. 3/6 handelt. Es\n- 25 -\n\nwar für sie somit ersichtlich, dass der Kläger – laut seinen Zeitausweisen – nahezu jede Woche Überzeitstunden geleistet haben soll. Die Beklagte erklärt nicht, ob\nund wie sie hierauf jeweils reagiert hat. Auf den vom Kläger eingereichten Zeitausweisen ist einzig für den Monat Mai 2016 eine Rückmeldung ersichtlich. Der\nKläger wird darin aufgefordert, die Pausenregelung (\"30 Minuten ab 7 Stunden\")\neinzuhalten. Der Umstand, dass der Kläger im selben Monat angab, in drei von\nvier Wochen Überzeitstunden geleistet zu haben, findet in der Rückmeldung keine\nErwähnung. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten\nUrkunden. Das Protokoll der Personalbeurteilung vom 8. Juni 2015 äussert sich\nnicht kritisch zu den Überstunden des Klägers (act. 12/13 Seite 5: \"Arbeitet viel\nund lange\"). Die Personalbeurteilungsbogen vom 9. November 2015 führt immerhin auf, dass die Stunden des Klägers im Rahmen bleiben müssten (act. 12/13\nS. 4). Von einem ernsthaften Einschreiten der Beklagten kann damit aber nicht\ndie Rede sein. Zu solcherlei hatte sie aus ex ante-Sicht auch keine Veranlassung,\nging sie doch davon aus, dass Ansprüche auf Überzeitentschädigung gültig wegbedungen worden waren.\n\n"}