{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\nZudem denke sie, dass der Kläger auch an den beiden anderen Tagen zum Arbeiten eingetragen gewesen sei. Der Kläger habe jeweils von 09.00 Uhr bis 10.00\nUhr gespielt. Sie gehe dann jeweils ins Training. Er sei ca. eine bis eineinhalb\nStunden abwesend gewesen. Sie seien einmal im Service unter grossem Druck\ngestanden und wären froh um die Hilfe des Klägers gewesen. Von einer Kollegin\nnamens U._____, die nachgeschaut habe, habe sie erfahren, dass der Kläger\nwährend den beiden Abwesenheiten, als sie, die Zeugin, selbst gearbeitet habe,\nnicht zum Tennisspielen ausgestempelt habe. Es sei zwei Mal an einem Donnerstag und einmal an einem Freitag gewesen. Ferner sei der Kläger während seiner\nAnstellung zum Coiffeur gegangen. Sie wisse aber nicht mehr wie oft und wie\nlange. Es sei während der Arbeitszeit gewesen und der Kläger habe nicht ausgestempelt. Sie habe dies an der Kasse, bei welcher man sich ausstemple, gesehen. Es sei korrekt, dass sie nach dessen Austritt für die Beklagte ein Schreiben\nüber den Kläger verfasst habe. Seit damals habe sie dieses nicht mehr gelesen.\nSie sei aufgefordert worden, ihre Erfahrungen mit dem Kläger aufzuschreiben. Mit\nanderen habe sie nicht über ihre Einvernahme gesprochen (act. 55).\n\n3.2.10. V._____, bei der Beklagten seit Juni 2012 angestellte Detailhandelsfachfrau, führte auf die Frage, ob der Kläger in Q._____ Tennis spielen gegangen sei,\naus, dass hinter dem Geschäftslokal drei Parkplätze gewesen seien und sie den\nKläger jeweils habe rauslassen müssen, weil sie hinter ihm parkiert habe. Das\nhabe sie immer mal wieder machen müssen, geschätzte ein- bis zweimal pro Woche. Es sei jeweils vor dem Mittag, 11.00 Uhr, 11.30 Uhr, gewesen, vermutlich\ndonnerstags. Sie habe den Kläger nicht gefragt, wo er hingehe. Sie wisse auch\nnicht, ob der Kläger Tennis spielen gegangen sei und ob er dabei ausgestempelt\nhabe. Er sei dann etwa eine bis zwei Stunden weg gewesen. Sie sei nach dem\nAustritt des Klägers gefragt worden, ihre Erfahrungen über ihn aufzuschreiben.\nSie habe die Notiz danach nicht mehr gelesen (act. 56).\n\n3.2.11. W._____, ehemaliger Betreiber der Tennishalle Q._____, reichte anlässlich seiner Einvernahme ein Schreiben von L._____, in welcher sie ihn um die\nMietzeiten von Herrn O._____ und des Klägers, sowie seine Antwort hierauf zu\nden Akten (act. 58 und 59). Sodann führte er aus, dass der Kläger während des-\n- 22 -\n\nsen Anstellung bei der Beklagten von Februar 2015 bis August 2016 unregelmässig bei ihm in Q._____ Tennis gespielt habe. Es seien geschätzte sechs bis zehn\nMal während der gesamten Dauer gewesen. Er wisse nicht, an welchen Tagen\nund zu welchen Zeiten der Kläger gespielt habe, das sei unterschiedlich gewesen.\nVor Ort sei der Kläger jeweils ca. eine Stunde gewesen. Er sei immer knapp gekommen und nach dem Duschen gleich wieder gegangen. Wenn Herr O._____\nspielen gekommen sei, habe dieser immer selbst telefonisch, jeweils für eine\nStunde, reserviert (act. 57).\n\n3.2.12. Der Kläger führte in seiner Parteibefragung aus, dass er ca. ein bis zwei\nMonate nach Anstellungsbeginn, ungefähr im April 2015 zu rauchen begonnen\nhabe. Teilweise habe er während der Arbeitszeit Rauchpausen eingelegt. Er könne indes nicht mehr sagen, wie oft, da er auch während den offiziellen Pausen\n(Znünipause sowie Mittagspause) geraucht habe. Manchmal habe es die Arbeitsbelastung nicht zugelassen, dass er rauche. Es habe Tage gegeben, da habe er\nnur eine oder zwei Zigaretten in der Pause geraucht, weil sehr viel los gewesen\nsei. Zu Beginn seines Anstellungsverhältnisses habe er einfach mit den anderen\nmitgeraucht, dann sei es schleichend immer mehr geworden. Eine Rauchpause\nhabe zwischen einer und fünf Minuten gedauert. Manchmal sei er im Stress gewesen und habe nur zwei bis drei Züge genommen.\n\nEr sei während seiner Anstellung bei der Beklagten Tennis spielen gegangen. Er habe immer mit derselben Person gespielt. Manchmal zwei Wochen\nnacheinander und manchmal zwei Monate lang gar nicht. Er habe ausschliesslich\nan Arbeitstagen gespielt und sei gegangen, nachdem er morgens die Sachen im\nBüro erledigt habe. Dabei habe er immer ausgestempelt. Wenn er dies einmal\nvergessen habe, habe er nachträglich eine Mutationsmeldung im Zeiterfassungssystem gemacht. Tageszeitlich habe er meistens gegen 09.00 Uhr gespielt, so\ndass er um spätestens um 11.00 Uhr bzw. 11.30 Uhr wieder zurück gewesen sei.\nEin Match habe eine Stunde gedauert und hinzu sei je eine halbe Stunde pro\nWeg gekommen.\n\nSodann habe er während der Anstellung bei der Beklagten an Arbeitstagen\nden in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Coiffeur besucht. Dies sei primär in\n- 23 -\n\nseiner Mittagspause gewesen. Er habe keinen fixen Rhythmus gehabt sondern\nsei spontan ohne Anmeldung vorbeigegangen und habe gefragt, ob ein Termin\nfrei sei. Der Coiffeurbesuch habe jeweils eine halbe Stunde gedauert. Er habe\ndabei jeweils ausgestempelt (Prot. S. 31 ff.).\n\n"}