{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\ngen. Dies habe jeweils sicher eine Stunde gedauert, manchmal auch länger. Der\nKläger habe dafür manchmal ausgestempelt und manchmal nicht. Da sie oft in\nder Nähe der Kasse gewesen sei, hätte sie schon gemerkt, wenn der Kläger ausgestempelt hätte. Sie habe die Kasse, je nach dem wo sie gestanden habe, gesehen. Sie habe einmal ein Schreiben über das Verhalten und die Stunden des\nKlägers, namentlich die Rauchpausen und das Tennisspielen verfasst, weil sie es\nnicht fair finde, wenn sich der Vorgesetzte nicht an die Regeln halte. Sie habe\nsich das Schreiben am Vortag ihrer Einvernahme nochmal durchgelesen und es\nhabe ihre Erinnerung geweckt (act. 38).\n\n3.2.6. Die Zeugin P._____, Servicefachangestellte in der Filiale D._____, gab an,\ndass ihr bekannt sei, dass der Kläger im vorliegenden Prozess Überstunden ausbezahlt haben wolle. Sie habe im April 2015 dort angefangen und der Kläger habe\ndamals bereits geraucht. Er habe während der Arbeitszeit Rauchpausen eingelegt, allerdings wisse sie nicht mehr wie oft. Eine Rauchpause habe sieben bis\nacht Minuten gedauert. Sie wisse das, weil diese meist vor einer Pausenablösung\ndurch den Kläger gewesen sei oder weil man für die Station des Klägers kurz habe schauen müssen. Sodann habe der Kläger fast jede Woche einmal am Vormittag Tennis gespielt. Er habe dies selbst so gesagt und sei dann ca. eine Stunde\nausser Haus gewesen. Teilweise habe der Kläger dafür ausgestempelt. Sie hätten manchmal anhand seiner Stempelkarte kontrolliert ob er ausgestempelt habe\noder nicht. Sie sei vor allem im Restaurant tätig gewesen und habe gesehen,\nwenn sich jemand ausgestempelt habe. Ferner sei der Kläger während der gesamten Anstellungsdauer drei, vier Mal zum Coiffeur gegangen. Sie wisse nicht\nmehr, wie lange ein Coiffeurbesuch gedauert habe und wisse auch nicht mehr, ob\nder Kläger dafür jeweils ausgestempelt habe. Sie wolle nicht sagen, woher sie\nsich daran erinnere, dass der Kläger drei bis vier Mal zum Coiffeur gegangen sei.\nAuf Ihre Aussagepflicht hingewiesen präzisierte die Zeugin, dass die Zahl eine\nVermutung sei. Sodann habe sie auf Bitte ihrer Chefin, K._____, hin ein Schreiben über den Kläger verfasst und darin geschrieben, was über die ganzen Jahre\nso vorgefallen sei; dass er mit O._____ Tennis gespielt habe und zum Coiffeur\ngegangen sei, sowie dass er während der Arbeitszeit geraucht und manchmal\nnicht ausgestempelt habe. Kurz vor dem Gerichtstermin habe sie das Schreiben\n- 20 -\n\nwieder gelesen, sie erinnere sich aber auch ohne dieses Schreiben daran\n(act. 39).\n\n3.2.7. Der Zeuge O._____, mit dem Beklagten befreundet und Stammkunde der\nBeklagten, führte aus, dass er mit dem Kläger während dessen Anstellung bei der\nBeklagten Tennis gespielt habe. Es sei nicht regelmässig gewesen, insgesamt\nvier bis maximal fünf Mal, soweit er sich erinnere. Man habe sich getroffen, wenn\nman gerade Zeit gehabt habe. Nicht an bestimmten Wochentagen, aber meistens\nzwischen neun und zehn Uhr. Ein Match habe eine Stunde gedauert, aber er wisse nicht, ob der Kläger hierfür ausgestempelt habe. Eine fixe Zeit sei jeweils nicht\nreserviert worden, man könne in der Tennishalle Q._____ einfach hingehen oder\nanrufen und fragen, ob ein Platz frei sei. Er selbst sei nach dem Tennis wieder\nweggefahren, gehe aber davon aus, dass der Kläger nach dem Tennis noch dort\ngeduscht habe (act. 40).\n\n3.2.8. R._____, selbständiger Coiffeur mit Salon unmittelbar neben der Filiale\nD._____ der Beklagten, gab nach Einsicht in seine Kundenkartei an, dass der\nKläger am 12. September 2015, 13. November 2015, 5. Februar 2016 sowie am\n13. Mai 2016 und am 15. Juni 2016 in seinem Salon gewesen sei. Die Tageszeit\nhabe er nicht in der Kundenkartei, aber der Kläger sei jeweils nach dessen Feierabend bzw. ein bis zwei Mal über Mittag, während dessen Mittagspause, bei ihm\ngewesen. Ein Besuch habe jeweils 30 bis 45 Minuten gedauert. Er habe seinen\nSalon dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und\nfreitags von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr\ngeöffnet. Wenn der Kläger nach dessen Feierabend zu ihm gekommen sei, sei\ndies vor 19.00 Uhr gewesen (act. 41).\n\n3.2.9. Die Zeugin S._____, Servicefachangestellte bei der Beklagten, führte aus,\nsie wisse in etwa, dass es im vorliegenden Prozess um Lohnforderungen für\nÜberstunden gehe. Der Kläger habe während seiner Anstellung in Q._____ Tennis gespielt. Er sei zweimal, als sie gearbeitet habe, Tennis spielen gegangen.\nZudem habe sie zweimal das Auto des Klägers bei der Tennishalle gesehen, als\nsie direkt daneben das Fitnessstudio \"T._____\" besucht habe. An den zwei Tagen, als er während ihrer Arbeit gegangen sei, habe auch der Kläger gearbeitet.\n- 21 -\n\n"}