{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.1.1. Der Kläger ruft als Hauptbeweis eine \"Kopie Arbeitszeiterfassung\" auf, wobei es sich hierbei um einen Ausdruck aus dem Arbeitszeiterfassungssystem der\nBeklagten handeln dürfte (act. 3/6). Auf diesen monatlichen Auszügen sind die erfassten täglichen Arbeitszeiten des Klägers aufgeführt. Dazu reicht der Kläger eine von ihm selbst verfasste tabellarische Übersicht über die wöchentlichen Soll-,\nIst- und Überzeitstunden ins Recht (act. 3/7). Als Beleg, dass über die Arbeitszeit\ndes Klägers ein Gespräch stattgefunden hat, ruft der Kläger sodann ein von der\nBeklagten eingereichtes Gesprächsprotokoll vom 8. Januar 2016 auf (act. 15 S. 4,\nact. 12/15).\n\n3.1.2. Die Beklagte reicht diverse Urkunden ins Recht. Sie will mit dem eingereichten Grundriss der Filiale D._____ (act. 12/9) belegen, dass der Kläger sich in\nseinen Rauchpausen nicht in Seh- oder Hördistanz zum Verkaufs- bzw. Restaurant befand. Ferner reicht sie einen Arbeitsplan für die Kalenderwoche 28/2016\nein, aus dem ersichtlich sein soll, dass der Kläger bei der Personaleinteilung darauf hingewiesen wurde, dass er im Begriffe war, sich Arbeitsstunden im Über-\n- 17 -\n\nzeitbereich (Schicht von 05.30 Uhr bis 19.00 Uhr) zuzuteilen (act. 12/10). Dazu\nreicht sie eine nachträglich selbst erstellte Übersicht der Einsatzpläne ein\n(act. 12/11). Sodann reicht sie eine Übersicht zum Ablauf über die Arbeitsvorgänge in der Filiale D._____ zu den Akten (act. 12/12). Zum Beleg, dass sie den Kläger angehalten habe, seine Arbeitszeit im Rahmen zu halten, und zur Weigerung\ndes Klägers, Aushilfen anzufordern, reicht die Beklagte Personalbeurteilungen,\nein Gesprächsprotokoll sowie eine E-Mail zu den Akten (act. 12/13-16). Sodann\nerstellte die Beklagte eine auf ihrer Rechtsauffassung gründende Version der klägerischen Tabelle mit den wöchentlichen Überzeiten (act. 12/17, act. 3/5).\n\n3.2. Einvernahmen\n\nAls Beweismittel liegen zunächst diverse Zeugenaussagen und Parteiaussagen im Recht.\n\n3.2.1. Die Zeugin F._____, Angestellte und ehemalige Filialleiterin der Beklagten,\nführte aus, dass sie nicht wisse, in welcher Grössenordnung der Kläger Überstunden geleistet habe. Es gehe aber nicht anders, als dass man als Filialleiter\nÜberstunden leiste, weil es viel zu tun gebe. Wie viele Überstunden nötig seien,\nhänge davon ab, ob jemand ausfalle und wie gross der Kundenansturm sei. Sie\npersönlich sei von ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen worden, dass sie weniger arbeiten und vielleicht auch mal früher nach Hause gehen solle. Sie habe\nSpringer beantragen können, die, soweit diese frei gewesen seien, auch geschickt worden seien. In der Filiale D._____, die jeweils um 07.00 Uhr öffne,\nbrauche es um 06.00 Uhr den ersten Mitarbeitenden und um 06.30 Uhr oder\n07.00 Uhr den zweiten. Das Buffet sowie die Verkaufstheke sei nicht einsehbar,\nwenn man beim Hinterausgang rauche (act. 31).\n\n3.2.2. Die Zeugin G._____, ehemalige Verkaufsleiterin der Beklagten, gab an,\ndass der Kläger mehr Zeit am Arbeitsplatz verbracht habe, als es seine vertragliche Verpflichtung gewesen sei. Insbesondere sei er am Morgen früher als notwendig gekommen. Seine Überstunden seien immer mal wieder Thema gewesen\nund mehrfach mündlich besprochen und mindestens einmal schriftlich festgehalten worden. Überstunden seien betrieblich notwendig gewesen, jedoch nicht in\n- 18 -\n\ndiesem Ausmass. Es sei der Sinn gewesen, diese später wieder zu kompensieren. Der Kläger habe im Büro unnötigerweise Statistiken geführt, über welche bereits die Zentrale verfügt habe und die er einfach hätte bestellen können. Zudem\nhabe er die Arbeitseinsätze der Teammitglieder sehr sorgfältig notiert, was nicht\nnötig gewesen wäre. Sie glaube, dass der Kläger etwa eine Viertelstunde oder 20\nMinuten vor Ladenöffnung mit der Arbeit begonnen habe (act. 32).\n\n3.2.3. Die Zeugin I._____ erklärte, der Kläger habe viele Überstunden oder Überzeit geleistet. Sie habe einmal – für den Anwalt der Beklagten – eine Aufstellung\naus dem Zeiterfassungssystem gemacht, die aufgezeigt habe, wie viele Stunden\nes gewesen seien. Der Kläger sei an den Jahresendgesprächen, an welchen sie\nselbst nicht dabei gewesen sei, darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die\nÜberstunden abbauen müsse.\n\n3.2.4. Der Zeuge M._____, Nachfolger des Klägers als Filialleiter, führte aus, er\nwisse nicht, ob der Kläger Überstunden geleistet habe. Er selbst mache ab und zu\nÜberstunden und am Wochenende müsse er allenfalls öfters arbeiten. Zudem\nmüsse er einspringen, wenn jemand krank sei. Auch unter der Woche könne er\nnicht immer früh nach Hause. Solange das Personal vollzählig sei, könne er es\neinrichten, dass er übers Jahr gesehen keine oder nur wenige Überstunden habe.\nAllerdings wisse er nicht, ob sich am Personalbestand in der Filiale etwas geändert habe seit er Filialleiter sei. Er teile das Personal morgens so ein, dass um\n06.00 Uhr, eine Stunde vor Ladenöffnung, zwei Personen anwesend seien. Am\nWochenende gebe es zusätzlich eine Aushilfe, welche um 06.30 Uhr anfange. Er\nselbst erscheine um 08.00 Uhr und bleibe bis 18.00 Uhr, bei einer Stunde Mittagspause (act. 37).\n\n3.2.5. Die Zeugin N._____, ehemalige Mitarbeiterin in der Filiale D._____, führte\naus, sie sei von Herbst 2015 bis Herbst 2016 dort angestellt gewesen und der\nKläger habe während jener Zeit geraucht. Der Kläger habe sein Büro gleich beim\nAusgang gehabt und habe sich zum Rauchen mehrheitlich nicht ausgestempelt.\nDafür hätte er sich mit der Stempelkarte bei der Kasse ausstempeln müssen. Wie\nlange eine Rauchpause gedauert habe, wisse sie nicht. Sodann sei der Kläger in\nder Regel einmal pro Woche morgens mit Herrn O._____ Tennis spielen gegan-\n- 19 -\n\n"}