{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n1.2. Macht der Arbeitsnehmer Ansprüche auf Bezahlung von Lohn für Überzeitarbeit geltend, hat er zu beweisen, dass er einerseits Überzeitarbeit geleistet hat\nund andererseits, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder in dessen Interesse bzw. betrieblich notwendig gewesen ist. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden wird gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen nicht einschreitet und sie damit\ngenehmigt. Dabei genügt, dass die Präsenzzeiten mit einem Zeiterfassungsgerät\nvom Arbeitgeber erfasst werden und dieser sich damit jederzeit ein Bild über die\nÜberzeitguthaben machen konnte (BGer 4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017,\nE. 2.3.3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 10 m.H.a. BGer\n4C.133/2000 vom 8. September 2000 E. 3b und BGer 4C.337/2001 vom 1. März\n2002 E. 2 = Pra 91 (2002) Nr. 192). Wenn dem Arbeitnehmer der Beweis für die\nÜberzeitarbeit gelingt, ohne jedoch den genauen Umfang darlegen zu können,\nkann das Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR die Anzahl Stunden schätzen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer allerdings soweit möglich alle\nUmstände, die der Schätzung der geleisteten Stunden dienen, vorzubringen und\nzu beweisen, weil die Leistung der behaupteten Stunden mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist (Dunand, in: Stämpflis Handkommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 13 N 21; BGer 4A_383/2010).\n\n2. Standpunkte der Parteien\n\n2.1. Der Kläger macht geltend, er habe in seiner vom 19. Februar 2015 bis\n31. August 2016 dauernden Anstellungszeit bei der Beklagten im Jahre 2015\n331:14 (digital: 331.23) und im Jahre 2016 183:49 (digital: 183.81) Überzeitstunden geleistet. Als Beleg reicht er eine Kopie seiner Zeiterfassung im System der\nBeklagten sowie eine von ihm erstellte Zusammenfassung der Überzeiten ein\n(act. 3/6 und 3/7). Er, so der Kläger, anerkenne zwar, dass er während der Arbeitszeit geraucht und diese Zeiten nicht als Pausen erfasst habe. Allerdings habe\ner dies ausschliesslich in unproduktiven Präsenzzeiten, wie sie im Gastgewerbe\nund Detailhandel oftmals vorkämen, getan. Dabei sei er stets in Bereitschaft und\nin Hörweite zur Verkaufstheke geblieben, damit er allfällige Kunden hätte bedienen können, soweit dies nicht die dort wartenden Mitarbeitern hätten tun können.\n- 15 -\n\nInsofern handle es sich dabei nicht um eigentliche Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes, sondern um Arbeitszeit. Indem die Beklagte gegen die von ihm erfassten Arbeitszeiten nicht opponiert habe, habe sie diese stillschweigend genehmigt.\nIm Übrigen bestreite er, dass er Tennis spielen oder zum Coiffeur gegangen sei,\nohne auszustempeln.\n\n2.2. Die Beklagte bestreitet den klägerischen Anspruch vollumfänglich. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe den Kläger immer wieder ermahnt, seine Überstunden abzubauen und sein Arbeitspensum so einzuteilen und zu gestalten,\ndass er es während der normalen Arbeitszeit erledigen könne. Dabei habe dieser\njeweils abgewiegelt und auf den vertraglich geregelten Anspruchsausschluss für\nÜberzeit verwiesen, den er anerkenne. Sodann habe der Kläger seine Arbeitszeit\nvorsätzlich falsch erfasst, indem er nicht ausgestempelt habe, als er Rauchpausen eingelegt habe oder Tennis spielen und/oder zum Coiffeur gegangen sei.\n\nHinsichtlich der Rauchpausen sei in den allgemeinen Arbeitsbedingungen\nder Beklagten klar festgelegt, dass solche nur in Pausen gestattet seien und nicht\nals Arbeitszeit gälten. Im Übrigen habe der Kläger weder das Restaurant noch\nden Verkaufsraum der Bäckerei einsehen können und sei auch nicht in Hördistanz gewesen, wenn er beim Lieferanteneingang geraucht habe. Der Kläger habe\nüber die gesamte Arbeitszeit pro Tag mindestens 10 bis 15 Rauchpausen à 5 Minuten gemacht, ohne auszustempeln. Ferner behauptet die Beklagte, dass der\nKläger einmal pro Woche Tennis spielen gegangen sei und dabei für die jeweils 1\n½ bis 2 Stunden dauernden Pausen nicht ausgestempelt habe. Sodann sei der\nKläger durchschnittlich einmal pro Monat zum Coiffeur gegangen, ohne während\nder hierfür nötigen 1 ½ bis 2 Stunden auszustempeln. Im Ergebnis habe der Kläger seine Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfasst und könne seinen Anspruch aus\neigenem Verschulden nicht substantiieren. Die Beklagte habe diese unkorrekte\nZeiterfassung im Übrigen nicht stillschweigend toleriert.\n\nIm Weiteren bringt die Beklagte vor, der Kläger habe unnötige Stunden geleistet. Namentlich sei er in seiner Funktion als Filialleiter für die Einsatzplanung\nverantwortlich gewesen und habe auch seinen eigenen Einsatzplan erstellt. Dabei\nhabe er sich selbst bewusst so eingeteilt, dass er von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr\n- 16 -\n\nanwesend gewesen sei. In der Zeit von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr sei seine Anwesenheit aber gar nicht nötig gewesen, weil die daneben noch eingeteilten Mitarbeitenden (\"Frühschicht Verkauf\" und \"Frühschicht Service\") für die während jener\nZeit nötigen Arbeiten ausreichend gewesen seien. Pro Tag seien so mindestens\nzwei unnötige Arbeitsstunden angefallen.\n\nSodann seien die vom Kläger geltend gemachten Überzeitstunden auch\ndeshalb nicht korrekt, weil Art. 23 ArGV 1 im vorliegenden Fall nicht anwendbar\nsei (mit Verweis auf Art. 27 Abs. 2 ArGV 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 und\nArt. 13 ArGV 2). Hierzu reicht die Beklagte eine eigene Berechnung ein\n(act. 12/17), wonach sie auf 293.92 Überzeitstunden für das Jahr 2015 und\n122.90 Überzeitstunden für das Jahr 2016 komme, soweit man auf die – bestrittenen – Vorbringen des Klägers zu seiner Arbeitszeit abstelle (act. 10).\n\n3. Beweismittel\n\n3.1. Urkunden\n\n"}