{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.3. Die Arbeitszeugnisse des Klägers führen als Tätigkeit die folgenden Aufgaben auf (act. 3/9 bzw. 12/8): Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs, Organisation und Einteilung der Personalplanung, Führen eines Teams von\n12 bzw. 25 Mitarbeitenden, Abnahme und Kontrolle der Kassen, Kundenorientierte Präsentation der Waren, Beraten und Bedienen der Kunden und Gäste, Bestellungen und Kundenbestellungen abwickeln sowie Einkaufen der Ware, Einarbeitung und Ausbildung von neuen Mitarbeitern, Einhaltung und Umsetzung der Hygienevorschriften und Sauberkeit.\n- 12 -\n\n4. Würdigung\n\n4.1. Bezüglich der Kompetenzen des Klägers ergibt sich aus dem Beweisverfahren kein durchwegs einheitliches Bild. Sicher scheint, dass der Kläger nicht\nselbständig über bauliche Massnahmen entscheiden konnte, sondern diesbezügliche Anliegen lediglich platzieren konnte. Ferner durfte er Mitarbeiter in formeller\nHinsicht weder einstellen noch entlassen, verfügte aber über ein erhebliches Mitspracherecht in den diesbezüglichen Angelegenheiten. Wie der Kläger selbst ausführt, konnte er zudem bei von ihm ausgewählten Lieferanten Getränke bestellen.\nInwiefern er weitere Einkäufe tätigen konnte, ist nicht vollends klar. Es ist aber\nanzunehmen ist, dass der Kläger aus dem Warensortiment der Beklagten seine\ntäglichen Bestellungen aufgeben konnte. Im Ergebnis war der Kläger aber durch\ndas für alle Filialen geltende Konzept der Beklagten mehr oder weniger gebunden.\n\nNicht bestritten ist sodann, dass der Kläger für den reibungslosen Ablauf der\nProduktions- und Verkaufstätigkeit in der Filiale verantwortlich war, er Mitarbeiterund Qualifikationsgespräche geführt und Verkaufsschulungen in der Filiale geleitet hat.\n\n4.2. Wendet man das Beweisergebnis auf die eingangs genannten Kriterien an,\nso steht fest dass der Kläger befugt war, in seinem Verantwortungsbereich die\nArbeitszeiten einzuteilen. Im Übrigen verfügte der Kläger im Personalwesen (Einstellungen, Entlassungen und Lohn) aber nicht über Entscheidbefugnisse, die\nüber ein Vorschlags- oder Antragsrecht hinausgegangen wären. Die unbestrittenermassen vom Kläger geführten Mitarbeitergespräche können dabei nicht als\neinschlägiges Indiz für Befugnisse im Personalwesen hinzugezogen werden, da\nsolche Gespräche regelmässig auch vom untersten Kader geführt werden. Sodann konnte der Kläger zwar Bestellungen tätigen, war jedoch weitgehend in das\nbestehende Warenangebot der Beklagten eingebunden (so auch die Beklagte:\nProt. S. 59), sodass er im Wesentlichen dafür besorgt sein musste, dass genügend Waren vorhanden waren. Dass der Beklagte für das Aufstellen oder Einhalten des Budgets und anderer Kennzahlen verantwortlich gewesen wäre, ist weder\nbehauptet noch ersichtlich. Ferner verfügte der Kläger über keine Unterschriftsbe-\n- 13 -\n\nrechtigung. Es kann der Beklagten daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass der Kläger bei ihr über weitreichende Entscheidbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens verfügte. Die Kompetenzen des Klägers waren vielmehr auf gewisse untergeordnete Entscheide innerhalb der Filiale\nD._____ beschränkt, die er eingebettet in ein von der Geschäftsleitung der Beklagten vorgegebenes Konzept zu treffen hatte. In Bezug auf wesentliche Entscheide, selbst beschränkt auf die von ihm geführte Filiale, stand dem Kläger lediglich ein Antragsrecht an die Geschäftsleitung der Beklagten zu. Er leitete eine\nunter zahlreichen (Prot. S. 59) Filialen der Beklagten. Seine Tätigkeit unterschied\nsich damit nicht erheblich von derjenigen eines blossen Teamleiters innerhalb eines Unternehmens, wobei ein solcher klarerweise nicht als höherer leitender Angestellter zu qualifizieren ist (so auch das Bundesgericht, wonach es jeder praktischen Erfahrung widerspreche, wenn in einem Fabrikationsbetrieb mit 300 Mitarbeitenden ganze 20 Personen höhere leitende Angestellte sein sollten: BGE 98 Ib\n344 E. 3d). Der Kläger übte bei der Beklagten damit keine höhere leitende Tätigkeit i.S.v. Art. 3 lit. d ArG aus. Entsprechend durfte die Entschädigung für Überzeitarbeit vertraglich nicht wegbedungen werden und die Beklagte hätte dem Kläger diese insofern – soweit ein Überzeitsaldo vorhanden ist – auszurichten.\n\nV. Notwendigkeit und Quantitativ der Überzeitstunden\n\n1. Ausgangslage\n\n1.1. Nachdem auch der Kläger davon ausgeht, dass er vertraglich auf eine gesonderte Überstundenabgeltung gemäss Art. 321c Abs. 3 OR verzichtet hat, ist\nvorliegend nur noch zu prüfen, ob er aus den zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Ansprüche auf Lohnzuschläge für Überzeitarbeit geltend machen\nkann (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321c N 5). Als Überzeitarbeit\ngilt die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese beträgt grundsätzlich 50 Stunden, in bestimmten Fällen 45 Stunden pro Woche (Art. 9\nAbs. 1 ArG, wobei der Kläger nicht geltend macht, er falle unter die letztgenannte\nKategorie und solches auch nicht ersichtlich ist).\n- 14 -\n\n"}