{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\n3.2.5. J._____, ehemalige Personalverantwortliche bei der Beklagten, führte aus,\ndass dem Kläger zum Teil die Personalplanung unterstanden habe, er aber auch\nda nicht alle Freiheiten gehabt habe. Die Menügestaltung sei ebenfalls von der\nZentrale aus erfolgt. In ihren Augen hätten die Geschäftsführer wenig Entscheidungsfreiheit. Über Entlassungen habe der Kläger auch nicht selbst entscheiden\nkönnen; er habe aber sicher ein Mitspracherecht gehabt, wobei aber sie selbst\noder die Familie B'._____ jeweils entschieden hätten. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen des Klägers in Bezug auf die Einkaufe führte die Zeugin\nJ._____ aus, dass die Beklagte eine Kette mit einer Einheitsküche sei. Sie gehe\ndavon aus, dass auch der Einkauf von Kleinigkeiten und Getränken geregelt gewesen sei. Bauliche Massnahmen habe der Kläger sicher nicht vornehmen lassen\nkönnen. Die massgeblichen Entscheidungen seien zu 100 % von der Familie\nB'._____ getroffen worden. Bei Anstellungen sei diese immer die letzte Entscheidungsinstanz gewesen, wobei der Kläger grosse Mitentscheidungsfreiheit gehabt\nhabe. Der Kläger habe schon vorbringen können, wenn er jemanden habe loswerden wollen, die Entscheide seien aber am Hauptsitz getroffen worden\n(act. 35).\n- 10 -\n\n3.2.6. E._____, bei der Beklagten ehemals zuständig für die Kontrolle der Sauberkeit und der Küche sowie die Koordination von Neueröffnungen, gab an, dem\nKläger habe die Personalführung und die Betriebsleitung oblegen. Die Beklagte\nhabe aber mehrere Betriebe und ein Konzept, das in allen Betrieben bestehe.\nPersonaleinstellungen und -entlassungen habe der Kläger seines Wissens nach\nRücksprache mit der Personalabteilung treffen können. Der Einkauf sei sodann\nteilweise festgelegt gewesen. Für die Küche sei der Küchenchef zuständig gewesen. Im Restaurant sei es vorgegeben gewesen, da die Beklagte selbst produziere. Ebenso sei der Getränkebezug festgelegt gewesen, da man langfristige Verträge mit den Lieferanten hatte. Betreffend bauliche Massnahmen sei der Kläger\nauf ihn zugekommen, wenn etwas kaputt gewesen sei. Er habe dies dann an den\ninternen Schreiner weitergeleitet. Selbst etwas in Auftrag geben habe der Kläger\nnur nach Rücksprache dürfen. Es sei das Geld des Chefs gewesen und dieser\nhabe entschieden, was ausgegeben werde (act. 36).\n\n3.2.7. Der Kläger erklärte anlässlich seiner Parteibefragung, dass er selbst habe\nentscheiden können, was eingekauft werde, zum Beispiel betreffend Getränke. Er\nhabe die Getränke sowie den Lieferanten aussuchen können. Sodann habe er\nDienstpläne erstellt. Alles andere sei nach Rücksprache entschieden worden. Das\nHR habe jeweils Kandidaten zum Probearbeiten geschickt und er habe sagen\nkönnen, ob diese Person ins Team passe oder nicht. Wenn ihm jemand nicht gepasst habe, sei dieser nicht eingestellt worden. Er selbst habe niemanden eingestellt, habe aber Aufstockung der Stellenprozente beantragen können. Entlassungen habe er nicht selbst vorgenommen, sondern er habe dem HR gemeldet,\nwenn etwas nicht funktionierte, wie er es gern gehabt hätte. Bauliche Massnahmen habe er nicht vornehmen lassen dürfen. Er habe Vorschläge unterbreitet und\ndiese mit Herrn E._____ angeschaut, welcher dann gesagt habe, was gemacht\nwerde (Prot. S. 30 ff.).\n\n3.2.8. K._____, Geschäftsleitungsmitglied der Beklagten und dort zuständig für\ndas Filialnetz, führte in ihrer Parteibefragung aus, dass der Kläger habe entscheiden können, was eingekauft werde. Nebst Getränken hätten dazu auch Tagesbestellungen aus dem Bäckereisortiment gehört. Betreffend die baulichen Mass-\n- 11 -\n\nnahmen seien die Ausführungen des Klägers in seiner Parteibefragung korrekt.\nDer Kläger habe Personalentscheide treffen können, wobei sie die Vorselektion\ngemacht und ihn bei Entlassungen unterstützt hätten. Soweit sich jemand beim\nKläger direkt beworben habe, habe sie sich die Bewerber auch noch anschauen\nwollen. Er habe entschieden, wenn in seiner Filiale Personal eingestellt worden\nsei. Zweimal sei es vorgekommen, dass auf Veranlassung des Klägers ein Mitarbeiter entlassen worden sei. Sodann habe der Kläger Dienstpläne geschrieben,\nSchichten festgelegt und Mitarbeiter eingeteilt. Er sei für das Zeitmanagement im\nBetrieb zuständig gewesen. Der Kläger habe aber nicht selbst Arbeitsverträge\noder Kündigungen unterzeichnen oder den Lohn der Mitarbeitenden festlegen\nkönnen (Prot. S. 37 ff.).\n\n3.2.9. L._____, bei der Beklagten zuständig für Finanzen und Liegenschaften, erklärt in ihrer Parteibefragung, dass der Kläger selbst Bestellungen bei Lieferanten\noder der Beklagten habe machen können. Die Menüplanung habe er mit dem Küchenchef besprochen. Betreffend das Personalwesen habe man im Personalbüro\njeweils eine Vorselektion der Kandidaten gemacht und die besten zwei oder drei\nin die Filiale gesandt, wo der Kläger entschieden habe, wer am besten ins Team\npasse. Wenn der Kläger der Auffassung gewesen sei, dass jemand nicht mehr\ntragbar sei, habe er dies mitgeteilt und dann sei gemeinsam über das weitere\nVorgehen entschieden worden. Ob der Kläger bauliche Massnahmen habe vornehmen lassen können, wisse sie nicht. Im Allgemeinen teile der Filialleiter jeweils mit, wenn etwas gemacht werden müsse, was dann von ihnen geprüft werde (Prot. S. 47).\n\n"}