{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\nBeklagte in allen Filialen vertrieben habe. Im Weiteren habe der Kläger auch bauliche Massnahmen vornehmen lassen können bzw. sei dies auf dessen entsprechende Mitteilung hin arrangiert worden. Zusammengefasst habe er die Filiale\nD._____, einen wichtigen Betriebsteil der Beklagten, geleitet und sei dafür verantwortlich gewesen. Er habe in diesem Betriebsteil alle massgebenden Entscheide fällen können, wenngleich diese in einem Bäckerei- und Restaurationsbetrieb naturgemäss eher begrenzt seien. Was indes zu entscheiden gewesen sei,\nhabe der Kläger entscheiden können (act. 10 Rz. 19, Prot. S. 9 f.).\n\n2.2. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er habe kein Personal eigenmächtig anstellen oder entlassen und keine Entscheide von grosser geschäftlicher Tragweite (Z.B. Investitionen, Produkte, Öffnungszeiten, Kooperationen\netc.) treffen können (act. 2 Rz. 8). Der Kläger habe Arbeitspläne gemacht, in eigentlichen Personalfragen jedoch keine Entscheidbefugnis gehabt. Er sei bei\nNeueinstellungen im Zuge des durch die Personalabteilung der Beklagten vorgegebenen Prozesses einfach nach seiner Einschätzung gefragt worden. Zusätzliche Stellenprozente habe er lediglich beantragen, nicht jedoch darüber entscheiden können. Mitarbeiter habe er nicht eigenmächtig anstellen dürfen. Ferner habe\ner keine Mitarbeiter entlassen dürfen; dies sei jeweils durch die Beklagte erfolgt,\nwobei er einmal festgestellt habe, dass jemand schlecht arbeite, und ein anderes\nMal, dass es zu einem Diebstahl gekommen sei. Im Einkauf sei er sehr weitgehend eingebunden gewesen, da die Lieferanten mehr oder weniger vorgegeben\ngewesen seien. Die Vorgesetzten hätten mit ihm normale Mitarbeitergespräche\ngeführt. Er habe keine Finanzkompetenzen und keinen Einblick in die finanziellen\nAngelegenheiten der Beklagten gehabt, sei nicht Mitglied der Geschäftsleitung\ngewesen oder anderweitig an der Beklagten oder ihrem wirtschaftlichen Erfolg beteiligt gewesen. Zudem spreche der Monatslohn von Fr. 6'000.– gegen die Annahme, dass er ein leitender Angestellter gewesen sei. Bauliche Massnahmen\nhabe er sodann nicht vornehmen lassen dürfen, sondern bauliche Mängel jeweils\ndem Schwager des Seniorchefs, Herrn E._____, gemeldet, der die Behebung\ndann organisiert habe (act. 15 Rz. 5 f.).\n-8-\n\n2.3. Die Parteien sind sich somit im Wesentlichen uneinig darüber, inwieweit\nder Kläger die massgeblichen Entscheide für die Filiale traf und er insbesondere\nbei der Personaleinstellung und -entlassung über Endentscheidbefugnis verfügte\nund inwiefern er selbständig den Einkauf für die Filiale besorgen und bauliche\nMassnahmen vornehmen lassen konnte.\n\n3. Beweismittel\n\n3.1. Als Beweismittel liegen nebst dem Zwischen- sowie dem Arbeitszeugnis\ndes Klägers (act. 3/9 und 12/8) Zeugenaussagen von F._____, G._____,\nH._____, I._____, J._____ und E._____, sowie die Parteibefragungen des Klägers, von Frau K._____ sowie L._____ im Recht.\n\n3.2.1. F._____, Mitarbeiterin der Beklagten, gab an, sie wisse über die Entscheidkompetenzen des Klägers nicht Bescheid. Da sie selbst aber einmal Filialleiterin\ngewesen sei, wisse sie, dass Personaleinstellungen und -entlassungen bei der\nBeklagten über das HR zu laufen hätten. Bei Einstellungen hätten die Mitarbeiter\nbei ihr jeweils probegearbeitet und sie habe eine Empfehlung abgegeben, welcher\nzu 90 % gefolgt worden sei. Entlassungen habe sie auch beantragen können,\nwobei sie ebenfalls zu 90 % damit durchgedrungen sei. Sie selbst habe als Filialleiterin Einkäufe für die Filiale sowie bauliche Massnahmen nur nach Rücksprache mit den Vorgesetzten tätigen können (act. 31).\n\n3.2.2. G._____, Verkaufsleiterin der Beklagten, führte aus, der Kläger habe Entscheidungen zum Sortiment und zum Personal getroffen und insbesondere entscheiden können, wen er habe im Team haben wollen. Auch habe er über Entlassungen entscheiden können. Sodann habe er den Einsatzplan gemacht und mit\ndem Küchenchef zu Sortimentsfragen Rücksprache genommen. Betreffend bauliche Massnahmen gab die Zeugin G._____ an, dass der Kläger keine grösseren,\naber kleinere bauliche Massnahmen habe vornehmen lassen können, indem er\ndiese angestossen habe und es oft auch gemacht worden sei (act. 32).\n\n3.2.3. H._____, ehemalige Personalfachfrau bei der Beklagten, gab an, dass der\nKläger Bewerbungsgespräche selber geführt und auch den Einstellungsentscheid\n-9-\n\ngetroffen habe. Der Vertragsschluss sei via Personalbüro gelaufen und von der\nGeschäftsleitung unterzeichnet worden. Kündigungen durch den Kläger seien in\nAbsprache mit der Geschäftsleitung erfolgt. Betreffend Einkauf und bauliche Massnahmen konnte die Zeugin H._____ keine Ausführungen machen (act. 33).\n\n3.2.4. I._____, ehemalige Personalleiterin der Beklagten, erklärte, der Kläger habe ihres Wissens nach personelle Entscheide treffen können. Die Rekrutierung\nsei gemeinsam mit der Geschäftsleitung gemacht worden, wobei der Endentscheid beim Kläger gelegen habe. Vorausgegangen sei hierbei jeweils ein Feedback des HR an die Geschäftsleitung sowie ein Probearbeitstag. Diesen Prozess\nhabe der Kläger einhalten müssen. Sodann habe der Kläger die Zeiteinteilung des\nPersonals vornehmen können. Entlassungen habe er in Absprache mit dem HR\neinleiten können. Über weitere Entscheidbefugnisse des Klägers wisse sie nichts\n(act. 34).\n\n"}