{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AH170024_2019-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AH170024.pdf", "Checksum": "e890db0b17e2a18615fe0dd443bf038a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH170024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:12:59", "Checksum": "93c797753abf537857fe458cef0e5e6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 06.05.2019 AH170024\nRegeste:\nForderung\n\nBezirksgericht Hinwil\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AH170024-E/U01\n\nMitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle und\nGerichtsschreiber MLaw R. Nüesch\n\nUrteil vom 6. Mai 2019\n\nin Sachen\n\nA._____,\nKläger\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\ngegen\n\nB._____ AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,\n\nbetreffend Forderung\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n\nA. des Klägers (act. 2 S. 2):\n\n1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 22'340.04\nbrutto zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.09.2016 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.\n\nB. der Beklagten (act. 10 S. 1):\n\n1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nDer Kläger machte mit Eingabe vom 28. April 2017 unter Einreichung der\nKlagebewilligung vom 8. März 2017 und einer Klageschrift in begründeter Form\ndas vorliegende Verfahren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1, 2, 3/1-10, 4). Die\nBeklagte reichte ihre schriftlichen Klageantwort hierzu samt Beilagen am 11. Juli\n2017 ein (act. 10, 11 und 12). In der Folge fand am 27. November 2017 die\nHauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik statt (Prot. S. 8 ff.) und am\n27. März 2018 erging die Beweisverfügung (act. 18). Die erste Beweisverhandlung wurde am 17. Oktober 2018 abgehalten (Prot. S. 30 ff.). Am 25. März 2019\nfand die zweite Beweisverhandlung statt. Gleichentags hielten die Parteien ihre\nSchlussvorträge (Prot. S. 56 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.\n\nII. Prozessuales\n\n1. Der Kläger macht eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend, der Streitwert beträgt Fr. 22'340.04 und die Beklagte hat ihren Sitz in C._____ ZH. Das vom Kläger angerufene Arbeitsgericht als Einzelgericht (im vereinfachten Verfahren) ist\n-3-\n\nfür das vorliegende Verfahren somit örtlich und sachlich zuständig. Ferner wurde\ndie Klagebewilligung fristgerecht eingereicht und die Parteivertreter sind gehörig\nbevollmächtigt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und bringt auch\ndie Beklagte nicht vor, wenngleich sie die Zuständigkeit, die Rechtzeitigkeit der\nKlageeinreichung sowie die gehörige Bevollmächtigung des Klägervertreters ohne\nweitere Begründung zu bestreiten scheint (act. 10 Rz. 12 i.V.m. act. 2 Rz. 1 f.).\n\n2. Das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist somit einzutreten.\n\n3. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– hat\ndas Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Auch nach dieser\nabgeschwächten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime bleibt es aber grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen sowie die allenfalls zu erhebenden Beweismittel nach Möglichkeit zu bezeichnen. Die Beteiligung\ndes Gerichts bei der Sammlung des Prozessstoffes tritt lediglich ergänzend hinzu.\nSoweit indes beide Parteien anwaltlich vertreten sind, soll sich das Gericht mit\nFragen – ähnlich wie im ordentlichen Verfahren – zurückhalten (Brunner/Steininger, in: Dike-Komm. ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 247 N 10 ff.). Neue\nTatsachen und Beweismittel hat das Gericht bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\nIII. Zusammenfassung des Streitgegenstandes\n\nZweck der Beklagten gemäss Handelsregister ist die Herstellung, den Handel und den Vertrieb von Backwaren, Konditorei- und Confiserieartikeln sowie\nverwandter Produkte und das Führen von Verpflegungs- und Beherberungsbetrieben inklusive Catering.\n\nDer Kläger war vom 19. Februar 2015 bis zum 31. August 2016 bei der Beklagten als Filialleiter der Filiale D._____ angestellt. Er macht geltend, in jener\nZeit 515.04 Überzeitstunden geleistet zu haben, welche ihm mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten seien. Für den Fall, dass seine Klage nicht vollends\n-4-\n\ngeschützt wird, macht er im entsprechenden Umfang Genugtuung sowie Schadenersatz geltend.\n\nDie Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger als höherer leitender Angestellter gültig auf Ansprüche aus Überzeitstunden habe verzichten\ndürfen und dies auch getan habe. Im Übrigen habe der Kläger seine Arbeitszeit\nvorsätzlich falsch erfasst, weshalb ein allfälliger Anspruch aus Überzeitarbeit unbewiesen und bestritten sei. Des weiteren habe der Kläger unnötig viele Stunden\ngeleistet. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise geschützt würde, erhebt die Beklagte die Einrede der Verrechnung und macht diesbezüglich Ansprüche aus irrtümlich ausbezahltem Bonus und ausbezahlter Gratifikation (1.), für\nunbezahlte Warenbezüge des Klägers (2.) sowie Schadenersatz für unnötigen\nPersonalaufwand (3.) geltend. Sodann bestreitet sie die eventualiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Genugtuung und Schadenersatz.\n\nIV. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes\n\n1. Ausgangslage\n\n"}