2. Bei einem Streitwert von Fr. 26'250.-- beträgt die volle Prozessentschädigung Fr. 4'590.-- (§ 4 AnwGebV). Dieser Betrag ist mit der Erstattung einer Klagebegründung bzw. Klageantwort und der Teilnahme an der ersten (Haupt-) Verhandlung verdient (§ 11 AnwGebV). Die Entschädigungsfolgen richten sich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO). Der Kläger unterliegt mit seiner Klage vollumfänglich. Daher ist er zu verpflichten, der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen, antragsgemäss zuzüglich 7.2 % Mehrwertsteuer (act. 13 Rz. 41). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.