In Anbetracht sämtlicher unter 4.2.4 genannten Umstände sind die verbalen Entgleisungen des Klägers über seine Vorgesetzten auf der Homepage "F._____" als derart schwer einzustufen, dass es sich nicht rechtfertigen würde, diese im Schlusszeugnis keine Erwähnung finden zu lassen. Die beantragte Änderung des Klägers ist damit auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen. Zu 2.d) Der Kläger stellt sich in seiner Klage auf den Standpunkt, es gehe nicht an, sein wirtschaftliches Fortkommen noch durch das Weglassen respektive Nennen eines unzulässigen Beendigungsgrundes zu erschweren (act. 1 Rz. 50). - 25 -