Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger als Kaderangehöriger aufgrund der von ihm in der Öffentlichkeit verfassten Kommentare auf der Homepage "F._____", in welchen er seine Vorgesetzten wahlweise als rückgrat- oder eierlos bezeichnet hat, nicht mit der Höchstnote betreffend das Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten rechnen könne. Ein solches Zeugnis würde dem Wahrheitsgebot zuwiderlaufen. Hierbei handle es sich nicht um einen geringfügigen Fall, welcher es der Beklagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbieten würde, diesem Umstand bei der Zeugnisformulierung Rechnung zu tragen (act. 13 Rz. 39).