Der Kläger stellt sich in seiner Klage auf den Standpunkt, dass ihm sowohl die Jahresbeurteilungen als auch das Zwischenzeugnis ein "einwandfreies, freundliches und zuvorkommendes Verhalten" bescheinigen würden (act. 1 Rz. 47). Die Beklagte dürfe den geringfügigen und vor allem einmaligen Vorwurf, welcher un- - 24 - verständlicherweise zur missbräuchlichen Kündigung geführt habe, nicht auch noch im Zeugnis aufführen (act. 1 Rz. 48).