Aus diesen Beurteilungen wird also ersichtlich, dass der Kläger die Erwartungen seiner Vorgesetzen (mindestens) erfüllte. Nach der bei der Beklagten gelebten Praxis berechtigt dies den Kläger aber lediglich zu einem "gut" und nicht zu einem "sehr gut", was im Übrigen auch dem Wortlaut der Skala "erfüllt die Erwartungen" in etwa entspricht. Im Zwischenzeugnis 2012 wurden dem Kläger ebenfalls "gute Ergebnisse" bescheinigt (act. 16/2.3), wobei der Kläger nicht geltend gemacht hat, dagegen protestiert zu haben. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass bei internen Mitarbeiterbeurteilungen ein strengerer Massstab angewendet wird (und auch soll) als bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen.