Der anwaltlich vertretene Kläger hat betreffend seiner behaupteten überdurchschnittlichen Leistungen keine weiteren als die bereits bei den Akten liegenden Urkunden als Beweismittel offeriert. Dabei gilt zu beachten, dass die von der Beklagten in ihrer Duplik behauptete Praxis, dass bei ihr nur ein langandauerndes, durchschnittliches Erreichen einer 4 zu seinem "sehr gut" berechtigen würde, vom Kläger unbestritten blieb und als gegeben zu erachten ist. - 23 -