Grundsätzlich hat das Gericht von der Stufe "gut" auszugehen, wobei der Arbeitnehmer für ein "sehr gut" und der Arbeitgeber für ein "genügend" beweispflichtig ist (vgl. H.-P. EGLI, a.a.O., S. 71). Der Kläger hat also zu beweisen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren.