Die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme zur Klage geltend, der Kläger habe zwar eine durchgehend "gute" aber keine "sehr gute" Leistung erbracht. Der Kläger habe dies auch in den Zwischenzeugnissen akzeptiert (act. 13 Rz. 38). In der Duplik stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, nach ihrer stetigen Praxis werde ein "sehr gut" nur bei einem langandauernden, durchschnittlichen Erreichen der Bewertung 4 ausgestellt. Der Beklagte habe aber im Schnitt lediglich eine 3 erreicht. Sollte die Beklagte dem Kläger ein "sehr gut" attestieren müssen, würde sie damit den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber ihren andern Mitarbeitern verletzten (Prot. S. 6).